Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 11.07.1996 – 1 StR 578/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 578/94
Heu l
vom
11. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Mathias W dm cu: me seboren am GEB 15:0 in ze (Ungarn),
wegen Verstoßes gegen die Interzonenhandels-VO u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 11. Juli 1996, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. BEE :.: in
als Verteidiger,
Justizobersekretär «in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Juni 1994 aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen
worden ist.
2. Der Angeklagte ist weiter schuldig des verbotenen Geschäfts im innerdeutschen Handel in 77 Fällen.
3, Zur Verhandlung und Entscheidunrg über die Rechtsfolgen und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Liste der angewendeten Vorschriften: Art. 1 Abs. 1 d und VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 (MRG Nr. 53) i.V.m. S1
Abs. 1 Nr. 2 und § 14 der Interzonenhandelsverordnung (IZVH).
Von Rechts wegen Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten - neben der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
wegen Betruges und verspäteter Konkursamtragstellung - vom Vorwurf des fortgesetzten verbotenen Geschäfts im innerdeut-
schen Handel aus Rechtsgründen freigesprochen. Gegenstand der Anklage war insoweit die ungenehmigte Ausfuhr von Computern, Computerzubehör und Software in die ehemalige DDR.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Mai 1986 bis November 1989 in insgesamt 77 Fällen Lieferungen von Geräten und Einrichtungen der automatischen Datenverarbeitung im Gesamtverkaufswert von über 8,6 Millionen DM an eine Ost-Berliner Firma veranlaßt. Die Lieferungen erfolgten ohne die seinerzeit im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr erforderliche Genehmigung.
Zwar legt das Landgericht dar, der Angeklagte habe in 77 selbständigen Fällen vorsätzlich gegen die Art. I Abs. 1 d und VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 (MRG Nr. 53) in Verbindung mit $S 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 der Interzonenhandelsverordnung (IZHV) verstoßen. Es meint jedoch, die Strafbarkeit von Verstößen gegen diese Vorschriften sei mit der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands entfallen. Damit sei eine Rechtsänderung im Sinne von S 2 Abs. 3 StGB eingetreten.
‚2. Letzteres beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie hält die genannten Strafvorschriften weiterhin für anwendbar. Die Revision hat Erfolg.
3. Der erkennende Senat hatte - in Übereinstimmung mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGHSt 40, 378 £ff.) - in Art. VIII MRG Nr. 53 ein Zeitgesetz im Sinne
von § 2 Abs. 4 StGB gesehen und deshalb von vornherein beabsichtigt, der Revision stattzugeben. Allerdings hatte der
5. Strafsenat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 (aaO) mit seine Entscheidung nicht tragenden Erwägungen die Auffassung vertreten, die historischen Besonderheiten der deutschen Teilung und Wiedervereinigung machten es erforderlich, frühere Verstöße gegen das Interzonenhandelsrecht nur noch dann strafrechtlich zu ahnden, wenn diese auch nach dem Au-Benwirtschaftsgesetz als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könnten. Dieser Bewertung, auf die es für die Entscheidung des vorliegenden Falles ankommt, hat sich der erkennende Senat nicht angeschlossen. Er hat die Sache deshalb - nachdem der 5. Strafsenat auf die Anfrage vom
16. Februar 1995 (wistra 1995, 192) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte (Beschluß vom 4. Mai 1995 - 5 ARS 14/95) - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß S 132 Abs. 4 GVG zur Beantwortung der Frage vorgelegt, ob frühere Verstö-Be gegen die genannten Vorschriften nur dann noch strafrechtlich geahndet werden könnten, wenn vergleichbare Taten auch bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes unter Strafoder Bußgelddrohung verboten gewesen wären (Beschluß vom
12. Oktober 1995 - NStZ 1996, 42).
Der Große Senat für Strafsachen hat die Frage mit Beschluß vom 2. April 1996 (GSSt 2/95, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) dahin entschieden, daß die Herstellung der deutschen Einheit die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. VIII MRG Nr. 53 nicht berühre, weil der Gesetzgeber im Einigungsvertrag (Anlage I Teil B Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2) zum Ausdruck gebracht habe, daß die Strafbarkeit wegen bereits begangener Verstöße gegen
diese Vorschrift fortbestehen solle. Dies ergebe sich daraus, daß Art. 320 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 nach der genannten Bestimmung des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet gelte. Mithin habe der Gesetzgeber für die Frage der Bestrafung früherer Verstöße gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze eine spezielle gesetzliche Regelung getroffen, die Vorrang vor § 2 Abs. 3 StGB habe. Der Große Senat hat weiter im einzelnen dargelegt, daß die Strafbarkeit früherer Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den innerdeutschen Wirtschaftsverkehr auch im übrigen keinen Einschränkungen unterliege. Darauf nimmt der erkennende Senat Bezug.
4. Mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 2. April 1996 ist die Rechtsfrage der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Art. VIII MRG Nr. 53 im Sinne der Revision geklärt. Der angefochtene Freispruch kann deshalb keinen Bestand haben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1994 aufzuheben, soweit der Angeklagte frei-
gesprochen worden ist.
Die tatrichterlichen Feststellungen können ausnahmsweise aufrechterhalten bleiben; denn das Landgericht hat das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht uneingeschränkt bejaht. Es hat sich dabei auf das "umfassende und auch zu den technischen Belangen detailliert vorgetragene Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung" gestützt [UA S. 30 unter III]. Der Senat schließt deshalb aus, daß dem Angeklagten durch die Aufrechterhaltung der Feststellungen Verteidigungsmöglichkeiten
abgeschnitten oder verkürzt werden. Entsprechend § 354
Abs. 1 StPO hat er daher in der Sache selbst entschieden und ausgesprochen, daß der Angeklagte auch des verbotenen Geschäfts im innerdeutschen Handel in 77 Fällen schuldig ist (vgl. BGHSt 36, 277, 283).
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen und über die Kosten des Rechtsmittels war die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. April 1996 - GSst 2/95 unter III 4 c der Gründe).
Maul Granderath Brüning
Beyer Wahl