Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 09.07.1996 – 1 StR 728/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 728/95
Pyanbey
vom
9. Juli 1996 in der Strafsäche
gegen
Cevat Y m aus HB. seboren am iD 1966 in EB (Türkei). |
Ramazan x d zu: DEE. geboren an GEBE 1952 in ag (Türkei),
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Mai 1995, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden
verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Ihre Revisionen haben zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die vom Angeklagten Yo erhobenen Verfahrensrügen bleiben ebenso erfolglos wie die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hinsichtlich des Schuldspruchs. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Anträgen vom 13. Mai 1996 Bezug.
2. Die Strafaussprüche können dagegen . keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann schon allein das Vorliegen eines "vertypten" Milderungsgrundes, worunter auch Beihilfe fällt, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen. Dies ist zunächst zu prüfen. Könnte ein minder schwerer Fall ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht angenommen werden, so ist für eine erneute Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles kein Raum (vgl. BGHR StGB vor $S 1 minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 1, 2, 3, Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 50 Rdn. 2 m. w. Nachw.).
Dessen war sich die Strafkammer nicht bewußt. Dies belegen ihre Ausführungen hinsichtlich des Angeklagten Kizilirmak, wonach die festgestellten strafschärfenden Umstände "der Annahme eines minder schweren Falles und damit einer doppelten Milderung des Strafrahmens" entgegenstehen.
Derartige Ausführungen sind zwar in den Strafzumes-Sungserwägungen hinsichtlich des Angeklagten vB nicht ausdrücklich enthalten, angesichts der Ausführungen hin-
sichtlich des Angeklagten x ist aber zu besorgen, daß die Strafkammer auch bei ihm denselben unzutreffenden
Ausgangspunkt zugrundegelegt hat.
Angesichts der bei den Angeklagten festgestellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründen kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer bei einem zutreffenden Ausgangspunkt zu einem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Maul Brüning Wahl
Schomburg Gerhardt