Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 02.07.1996 – 4 StR 201/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 201/96

vom

2. Juli 1996

in der Strafsache

gegen

Joachim z SED zus se. seporen an «ED

1946 in wm.

wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.

Der 4.

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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Jui 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Il.

III.

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-

teil des Landgerichts Schwerin vom 7. November 1995, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl (Tat vom 11. Oktober 1994) verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung zu I. 2. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung, wegen Anstiftung zum Diebstahl sowie.wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung in 4 Fällen" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Anstiftung zu dem von dem Mitangeklagten HP am 11. Oktober 1994 begangenen Diebstahl eines Leuchtschildes kann nicht bestehen bleiben; denn die Auffassung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe Hesse zu dieser Straftat bestimmt (UA 48), wird von den Feststellungen (UA 22) nicht getragen. Hier ist nämlich ausgeführt, daß "in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden (konnte), daß (der Angeklagte) zB sen neB zu dieser Tat angestiftet hatte".

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts entscheidet der Senat selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) und läßt die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl entfallen. Zur Klarstellung ist der Angeklagte auch insoweit freizusprechen.

Der Wegfall der wegen der genannten Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten (UA 55) hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Meyer-Goßner Steindorf Richter am BGH Maatz befindet sich im Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben

Meyer-Goßner

Kuckein Solin-Stojanovid