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BGH Beschluss vom 25.06.1996 – 4 StR 11/96

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 11/96

vom

25. Juni 1996 in der Strafsache

gegen

Ginterr DEE , schoren am GER 1943 in SB. zur zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 1995, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht

bestimmt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Mordes begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht es unterlassen

hat, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. BGH wistra 1984, 21; NStZ 1985, 21; StV 1986, 292; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 51 Rdn. 18). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom

29. März 1996 hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht hat es ... verabsäunmt, bezüglich des Angeklagten Günter eine Entscheidung gemäß 5 51 Abs. 1, 4 StGB zu treffen. Der Angeklagte Günter Dies wurde ausweislich der Urteilsgründe aufgrund internationalen Haftbefehls am 23. August 1994 in Tschechien festgenommen, in Auslieferungshaft verbracht und am 24. November 1994 den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben ... Hinsichtlich der Haftbedingungen in Tschechien sind dem Urteil keine Feststellungen zu entnehmen. Insoweit hat eine andere Strafkammer des Landgerichts über den Maßstab der Anrechnung nach ihrem Ermessen zu entscheiden, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, da generelle Anhaltspunkte, die zu einer eigenen Entscheidung des Revisionsgerichts entsprechend S 354 Abs. 1 StPO führen könnten, für die Haftbedingungen in der Republik Tschechien nicht bekannt sind."

Dem schließt sich der Senat an.

Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf

Kuckein Solin-Stojanovie