Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 18.06.1996 – 4 StR 243/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. Juni 1996 in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten smED EB DB uni Pa virä Sas Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Dezember 1995

aufgehoben, 1. soweit es diese Angeklagten betrifft;

2. hinsichtlich des Angeklagten BB - nit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Diebstahls.

Die Feststellungen zum äußeren Ablauf der Tat werden - mit Ausnahme derjenigen zu den Sichtverhältnissen im Helmshäger Wald zur Tatzeit - aufrechterhalten. Im übrigen werden die Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Aussetzung und versuchtem Totschlag" zu Freiheitsstrafen, den Mitangeklagten BB darüber hinaus wegen Diebstahls zu

einer Jugendstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten sm, 8 & na PB Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte sin beanstandet ferner das Verfahren.

1. Die formelle Rüge des Angeklagten s un ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Mit der Sachrüge haben die Rechtsmittel der Angeklagten teilweise Erfolg.

a) Nach den Feststellungen brachten die Angeklagten, die bis auf den Angeklagten PM erheblich alkoholisiert waren (BAK jeweils höher als 2,0 %0), Ronny KB in Ser Tatnacht gegen 24.00 Uhr in ihre Gewalt. KB wurde von ihnen verdächtigt, dem Angeklagten BD ein Motorrad entwendet und dieses beschädigt zu haben. Die Angeklagten mißhandelten KB, der ihnen im weiteren Verlauf den Namen eines weiteren an dem Motorraddiebstahl Beteiligten preisgab und gemeinsam mit diesem den Ersatz des Schadens zusagte. Anschließend beschlossen die Angeklagten, oO 6, "als Denkzettel noch eine 'Abreibung' zu verpassen." Sie fuhren

mit ihm in einen Wald. Dort kam es zu weiteren Mißhandlungen. Schließlich zwangen die Angeklagten Ronny KB. sich auszuziehen und nackt das Fahrzeug zu verlassen. Zu dieser Zeit - gegen 1.30 Uhr morgens - betrug die Lufttemperatur etwa 0 Grad, in Erdbodennähe trat leichter Frost bis minus 3 Grad auf. Es war dunkel. Von der Bundesstraße, von der die Angeklagten in den Wald abgebogen waren, und von einer etwa 700 m entfernten Ortschaft waren keine Lichter zu sehen. Der Geschädigte KB . der aufgrund der vorangegangenen Mißhandlungen verschiedene Verletzungen (Schwellungen, Prellungen und Platzwunden im Gesichtsbereich, einen Nasenbeinbruch, den Bruch eines kleinen Fingers, eine Brandwunde auf einer Hand und eine große oberflächliche Hautwunde am Oberschenkel aufgrund eines Luftgewehrschusses) erlitten hatte, gelangte gegen 2 Uhr an die Hauptstraße, wo er von einem Kraftfahrer mitgenommen wurde.

Ihre Annahme, die Angeklagten hätten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als sie > zum Verlassen des Fahrzeugs veranlaßt hätten, begründet die Jugendkammer im wesentlichen damit, daß ihnen angesichts der ihnen bekannten Umstände (der vorangegangenen Mißhandlungen, der niedrigen Temperaturen und der örtlichen Verhältnisse sowie der Sichtbedingungen) die Gefahr bewußt gewesen sei, "daß Kg @& - unbekleidet wie er war und bei seiner mageren Statur - erfrieren könne. Auch wenn sie den Tod des KB an sich nicht wollten, konnten sie auch angesichts der Nachtzeit und der Örtlichkeit auf einen glücklichen Ausgang nicht vertrauen, und es war ihnen gleichgültig, was mit dem Geschädigten geschehen würde."

b) Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Allerdings liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wie sie unter den festgestellten Umständen auch die den Angeklagten als Tötungsversuch vorgeworfenen Handlungen darstellen können, nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen kann, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40 m.w.N.).

Eine solche umfassende Würdigung hat die Jugendkammer hier nicht vorgenommen. Insbesondere hat sie den Gesamtzusammenhang des Geschehens nicht berücksichtigt. Die Angeklagten wollten KB einen "Denkzettel verpassen". Er hatte sich zu Schadensersatzleistungen verpflichtet, an denen dem Angeklagten ao oJ) gelegen war. Diese gegen die Annahme einen Tötungsvorsatzes sprechenden Umstände hätten in die Abwägung einbezogen werden müssen.

Hinzu kommt, daß das Urteil nicht mitteilt, ob das Tatopfer nach der Vorstellung der Angeklagten über Ortskenntnisse verfügte und in der Lage war, sich auch unter schlechten Sichtbedingungen zu orientieren und Hilfe zu finden. Schließlich sind hinsichtlich der Sichtbedingungen die Feststellungen des Urteils widersprüchlich: Die Jugendkammer teilt einerseits mit, daß zur Tatzeit völlige Dunkelheit geherrscht habe, beruft sich aber in anderem Zusammenhang auf die Aussage des Tatopfers, das bekundet habe, nach dem Verlassen des Wagens die Hunde des Angeklagten N ® "in einer Entfernung von 200 bis 300 Metern in der Nähe des Transporters herumlaufen gesehen" zu haben.

c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache. Das gilt - mit Ausnahme der Feststellungen zu den Sichtverhältnissen zur Tatzeit - nicht für die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Diese können bestehen bleiben; sie werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und sind auch sonst nicht zu beanstanden. Die Feststellungen zu den Sichtverhältnissen sind - wie dargelegt - widersprüchlich und müssen daher ebenfalls aufgehoben werden.

3. Gemäß S 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den Angeklagten BB der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken, soweit auch er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit weiteren Delikten verurteilt worden ist. Der Schuldspruch wegen des von dem Angeklagten 7 | tatmehrheitlich begangenen Diebstahls bleibt bestehen.

in

4. Der neue Tatrichter wird erforderlichenfalls Gelegenheit haben, den Bedenken Rechnung zu tragen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Aussetzung sowie hinsichtlich der Erwägungen aufgezeigt hat, mit denen die Jugendkammer bei den Angeklagten sn @& is wg iie Annahme verminderter Schuldfähigkeit abgelehnt hat.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdorf Solin-Stojanovic