Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 11.06.1996 – 4 StR 221/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. Juni 1996 in der Strafsache

gegen

Horst Heinrich L ie O„cus ru, seboren am GER 19:5: in Semsib-" ED.

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

11. Juni 1996 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatvorwurfs II C 2 (Fall Nr. 67) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 1995 im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluß in fünf Fällen, Kreditbetruges in drei Fällen und Untreue in 95 Fällen verurteilt ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unrichtiger Darstellung in fünf Fällen, Kreditbetruges in drei Fällen sowie Untreue in sechsundneunzig Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte unter Ziff. II C 2 der Urteilsgründe (Fall Nr. 67: zahlung der Jahresprämie in Höhe von 69.910,30 DM für die private Altersversorgung zu Lasten der sgBB AG) wegen Untreue verurteilt worden ist. Der Schuldspruch ist dementsprechend abzuändern, wobei die Straftaten nach S 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB genauer, nämlich jeweils als "unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluß", zu bezeichnen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 23).

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Angesichts der Höhe und der Summe der ver-

bliebenen 103 Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß die

Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz

Kuckein Solin-Stojanovie&