Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 05.06.1996 – 5 StR 192/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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v2

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. Juni 1996 in der Strafsache

gegen

1. Rainer Bruno Fritz Be ED | zus SUR, dort geboren am ®. wem 1951.

2. Michael P EHER aus BEER , dort geboren am MR. zn 1953,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge U. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1996 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten Bel segen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23, November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Ps wird das genannte Urteil nach S§ 349 Abs. A StPO im Ausspruch der gegen diesen Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz verhängten Einzelstrafe sowie im ihn betreffenden Gesamtstrafenaus-

spruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach S$S 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe (zu 2.)

Das Landgericht hat den Angeklagten PB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit "unerlaubtem Waffenbesitz", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und gegen die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Besitzes von Kokain in nicht geringer Menge verhängten Einzelstrafen richtet. Jedoch sind die wegen unerlaubten Besitzes von Amphetamin in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "unerlaubtem Wwaffenbesitz" (genauer: Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verhängte Einzelstrafe, die nicht die Finsatzstrafe ist, und die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird dahin geändert, daß an die Stelle von "S 53 Abs. 1 Nr. 3a a) WaffG" die Vorschrift des § 53

Abs. 3 Nr. la WaffG tritt.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"a) Das Urteil ist insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet, als die Feststellungen die (tateinheitliche) Verurteilung aus S 53

Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a) WaffG (UA S. 23) nicht tragen. Bei der Schußwaffe, die der Angeklagte im Besitz hatte, handelt es sich um einen SA- (d. h. 'single action') Revolver (UA S. 10/11), mithin nicht um eine 'halbautomatische Selbstladewaffe' im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. BGHSt 32, 300). Der Angeklagte hat sich deshalb nach § 53 Abs. 3 Nr. la WaffG strafbar gemacht...

b) Der aufgezeigte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im beantragten Umfang, weil das Landgericht vom Regelstrafrahmen des § 53 Abs. 1 WaffG ausgeht

(UA S. 29). Daß es bei Anwendung von § 29a

Abs. 2 BtMG zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, läßt sich nicht zweifelsfrei ausschließen, zumal da diese Be-

stimmung eine niedrigere Mindeststrafe vorsieht."

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