Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 05.06.1996 – 2 StR 206/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
kohle vom 5, Juni 1996
in der Strafsache
gegen
Wilhelm Josef Ku EHE <Ocaus KB, dort geboren am @. EEE 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung uU. a.
*
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 1996, soweit es ihn betrifft,
1. in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. im Maßregelausspruch dahin geändert, daß der Verwaltungsbehörde aufgegeben wird, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. j
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
‘Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und wegen eines weiteren Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde aufgegeben, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl wendet.
Der Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis hat hingegen keinen Bestand. Die Strafkammer hat den Angeklagten als voll schuldfähig angesehen, der bei ihm nach seiner Festnahme festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille hat sie für die Frage der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Ob diese Bewertung zutrifft, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da weder die Tatzeit noch der Zeitpunkt der Blutentnahme mitgeteilt worden sind und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, daß zwischen diesen Zeitpunkten mehrere Stunden lagen: Nach dem Diebstahl eines Lkw in Koblenz fuhr der Angeklagte erst zu seiner dort lebenden Mutter und dann mit dieser und deren Freund weiter zu einer Einkehr in der Autobahnraststätte Hunsrück/West, WO andere Autofahrer die Weiterfahrt unterbanden und die Poli-
zei verständigten. Dann aber kann die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit so erheblich gewesen sein, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen.
Die sonach gebotene Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe zieht die der Gesamtstrafe nach sich.
Soweit sich nicht aufklären läßt, ob die Alkoholaufnahme vor dem Diebstahl oder erst in der Raststätte erfolgte, wird die neu entscheidende Strafkammer für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unter Anwendung des Zweifelssatzes von der erstgenannten Möglichkeit auszugehen haben.
Die Änderung des Maßregelausspruchs war in analoger Anwendung von 5 354 Abs. 1 StPO geboten, weil die Urteilsgründe im Widerspruch zum Urteilstenor die Anordnung einer "mit drei Jahren noch im mittleren Bereich liegenden... Sperre" ausweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1993 - 2 StR
586/93).
Niemöller Gollwitzer . Detter
Athing Otten