Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 30.05.1996 – 4 StR 203/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. Mai 1996 in der Strafsache

gegen

Trevor BilB aus MB. seporen am (EEE 195% in CE. Nordirland.

wegen Vergewaltigung

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1996 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt...

Gründe§

Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er erst nach Abschluß des Revisionsverfahrens gestellt worden ist (vgl. BGH VRS 71, 449). Der Senat hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 21. Mai 1996 verworfen. Der Antrag der Nebenklägerin ist erst am 22. Mai 1996 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht möglich.

Im übrigen hätte der Antrag auch bei rechtzeitiger Anbringung verworfen werden müssen. Eine anwaltliche Vertre-

tung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und

nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a StPo (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

Meyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien

Kuckein Solin-Stojanovie