Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 22.05.1996 – 2 StR 165/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 165/96 HR I6en
vom
22. Mai 1996 in der Strafsache
gegen
Helmut wo aus HEREB-E ER, geboren am WS. GEB 1967 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
PR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am
22. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. November 1995 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer verneint rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung und geht zunächst vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB aus, macht dann
aber von der Strafmilderung nach § 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch (UA S. 22). Der zugrundezulegende Strafrahmen beträgt demgemäß sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten
(S 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB). Das Landgericht geht bei der konkreten Strafzumessung (UA S. 22) rechtsfehlerhaft von einem "damit verbleibenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren" aus.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hat. Die Feststellungen zur Straffrage können aufrechterhalten werden, da sie von dem Fehler nicht betroffen sind.
Jähnke Theune Gollwitzer
Detter Athing