Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 21.05.1996 – 5 StR 89/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 21. Mai 1996 in der Strafsache
gegen
Roland Zi m zus 1. CUREEEETE, geboren am . EB 1955 ir PM: mi,
wegen sexueller Nötigung u. a.
NN
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Oktober 1995 in der Sitzung vom
21. Mai 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
Basdorf
Nack
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt m ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt >
als Verteidiger,
Rechtsanwalt (E»>
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte er
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus wird ver-
worfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin inso-
weit entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs seiner im Dezember 1979 geborenen leiblichen Tochter in fünfzehn zwischen Frühjahr 1993 und Januar 1995 begangenen Fällen (jeweils Vergehen nach S 174 StGB, sechsmal zugleich Vergehen nach § 176 StGB und Verbrechen nach
§ 178 StGB, fünfmal zugleich Verbrechen nach
§ 178 StGB und dreimal zugleich Vergehen nach
Ss 173 StGB) - bei Einzelstrafen zwischen vier Monaten und zwei Jahren acht Monaten Freiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-
ben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Ausführung bedarf nur das
Folgende.
Namentlich angesichts des engen sachlichen und situativen, auch verhältnismäßig engen zeitlichen Zusammenhanges der gegen dasselbe Opfer gerichteten Straftaten und im Blick auf die Höhe der Einsatzstrafe bedarf die Höhe der Gesamtstrafe besonderer Erörterung. Im Blick darauf, daß insbesondere bei der Gesamtstrafenbemessung jeglicher Schematismus zu vermeiden ist. daß dabei das Gewicht des Gesamtgeschehens maßgeblich ist (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1 und 3) und daß daher dem beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tatserie aufgrund der starken Belastung des Opfers gerade auch durch die Vielzahl der Taten und der Nähe einiger Taten zu S 177 StGB besonderes Gewicht zukommt, nimmt der Senat die Gesamtstrafe hier gleichwohl hin. Allerdings sollte der Wegfall der fortgesetzten Handlung nicht zur Erhöhung des all-
gemeinen Strafenniveaus führen (BGHSt 40, 138, 162; vgl. dazu BGHR StGB $S 54 Serienstraftaten ]; BGH NJW 1996, 65, 66; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 5 StR 392/95). Diesem Grundsatz widersprechende Wertungen enthält die Gesamtstrafenbil-
dung vorliegend nicht.
Laufhütte Schäfer Basdorf Nack Rothfuß