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BGH Beschluss vom 21.05.1996 – 5 StR 737/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen

Heinz Karl Ki „zus Beim, geboren am. > 1929 in Ki.

wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten KEEEEB sesen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

20. Juni 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im August 1984 hatte der Beschwerdeführer, damals Abteilungsleiter beim Militäroberstaatsanwalt, als Sitzungsvertreter der Anklagebehörde vor dem Obersten Gericht der DDR in einem erstinstanzlichen Strafverfahren gegen einen damals 45-jährigen politischen Mitarbeiter einer SED-Kreisleitung wegen bis 1983 begangener Spionage u. a. eine lebenslängliche Freiheitsstrafe beantragt, welche das Gericht antragsgemäß verhängte. Die Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Se-

nat an:

zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß die Verhängung lebenslänglicher Freiheitsstrafe angesichts der Beschränkung dieser Sanktion auf Fälle außergewöhnlicher Tatschwere (vgl. nur Strafrecht der DDR, Kommentar zum StGB, herausgegeben u. a. vom Ministerium der Justiz, 4. Aufl. 1984, 85 40 Anm. 1) hier eine offensichtlich rechtsbeugerisch überhöhte Bestrafung zum Zweck massiver Abschrekkung und dauerhafter Ausschaltung einer politisch mißliebigen Person war (vgl. dazu Senat in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 1, zum Abdruck in BGHSt 41, 247 bestimmt; BGH NJW 1996, 857, 858, zum Abdruck in BGHSt 41, 317 bestimmt; jeweils m.w.N.; ferner BGHR aaO DDR-Recht 11 und Staatsanwalt 1). Dies gilt auch unter der Voraussetzung, daß in der Annahme eines besonders schweren Falles der Spionage noch keine vorsätzliche Rechtsbeugung gesehen wird. Daß zur Tatzeit in SS 97 Abs. 3 StGB-DDR in solchen Fällen anstelle der in Abs. 1 angedrohten zeitigen Freiheitsstrafe von fünf bis fünf-

zehn Jahren nicht nur auf lebenslängliche Freiheitsstrafe, sondern sogar auf Todesstrafe erkannt werden konnte, ändert an der Bewertung nichts. Das Landgericht hat zutreffend auf die in dem abgeurteilten Fall gegebenen beträchtlichen Milderungsgründe hingewiesen (UA S. 11). Insbesondere hatte der Verfolgte mit dem Sammeln von Nachrichten eine konkret geringer gewichtige Handlungsvariante des 8 97 Abs. 1 StGB-DDR verwirklicht. Feststellungen über besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen, deren - geplanter - Verrat für die DDR eine gesteigerte Gefahr begründet hätte, lagen der Verurteilung nicht zugrunde. Die zutreffende Beurteilung wird durch die Verwirklichung weiterer

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Straftatbestände, insbesondere auch eines Versuchs nach § 98 StGB-DDR, ersichtlich nicht in Frage gestellt. Bei dem Gewicht des festgestellten Rechtsbruchs ist der direkte Rechtsbeugungsvorsatz ausreichend belegt (vgl. dazu BGHR StGB S 336 Vorsatz 2, zum Abdruck in BGHSt 41, 247 bestimmt). Mit der Beurteilung eines nahezu 30 Jahre früher mit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndeten, ersichtlich ohnehin als gravierender zu bewertenden Spionagefalles durch den Senat (BGH NJW 1996, 857, 861, zum Ausdruck in BGHSt 41, 317 bestimmt) ist der vorliegende Fall offensichtlich nicht vergleichbar.

Hat ein (DDR-Militär-)Staatsanwalt als Sitzungsvertreter einen rechtsbeugerisch überhöhten Strafantrag gestellt, dem die möglicherweise schon zuvor tatentschlossene, die Verurteilung tragende Mehrheit der Richter anschließend gefolgt ist, ist die Verurteilung des Staatsanwalts wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 -

in BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und Staatsanwalt 1; vgl. ferner Senat in BGHSt 40, 169, 174 f£f£.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 3 und Rechtsbeugung 6, zum Abdruck in BGHSt 41, 247 be-

stimmt).

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