Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.05.1996 – 4 StR 213/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Mai 1996
in der Strafsache
gegen
Bianca Ute Alexandra B «EEE, geborene Ve , SUS Cm, dort geboren am GE 1974
‚ zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Ja-
nuar 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unzulässig. Der Nebenkläger, der keinen bestimmten Revisionsamtrag gestellt hat, hat nicht, wie es im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, dargetan, daß er das Urteil deswegen anficht, weil er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung erstrebt, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Die Formulierung "Der Nebenkläger rügt darin insbesondere, daß die von der Angeklagten zu tragende Schuld durch das Urteil nicht gesühnt ist" spricht zudem eher für eine bloße - unzulässige - An-
fechtung des Strafausspruchs. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. 5 400 Rdn. 6 m.w.N.).
Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanovic