Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.05.1996 – 1 StR 264/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
OT I -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 264/96
ll pn vom
21. Mai 1996 in der Strafsache
gegen
Elke Ko - v GE . seporene . aus BED, seporen an GEB 19651 in BED.
wegen Untreue u. a.
Ü [e rl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Hechingen vom
5.
a)
b)
c)
Februar 1996
aufgehoben, soweit sie in den Fällen II a 1 bis 3 und II b 70 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und fallen der Staatskasse deren Auslagen und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zur Last;
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte in 91 Fällen der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist;
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 95 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (S 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Hechingen vom 9. März 1994 (EMO I Bl. 103 £.). Daher war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Verfolgung der Fälle II a 1 bis 3 (Taten vom 10. und vom 24. Januar 1989 sowie vom 9. Februar 1989) und II b 70 (Tat vom 9. Januar 1989) bei Erlaß dieses Beschlusses bereits verjährt. Insoweit hat die Verurteilung der Angeklagten keinen Bestand und ist das Verfahren mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Auslagenentscheidung einzustellen.
Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Verjährung der Verfolgung in den genannten Fällen erkannt, eine - wenn auch nur geringfügig - mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Bei Bildung der Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter auf den engen Zusammenhang der im Laufe von vier Jahren in derselben Situation begangenen Taten Bedacht zu nehmen haben.
2. In den übrigen Fällen halten der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe der Nachprüfung stand.
Ulsamer Granderath Brüning
Wahl Gerhardt