Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.05.1996 – 3 StR 616/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_ StR 616/95
vom 17. Mai 1996 in der Strafsache
gegen
1. Francesco C EEE aus KÜEE geboren an Ep GE 1942 in AU /Sizilien (Italien),
2. Klaus Werner D Emm aus KÜÄEEE seboren am EEE 1945 in Di.
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. April 1995 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
a) der Angeklagte Francesco CE der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwölf Fällen schuldig ist und
p) der Angeklagte Klaus Werner DEMWder gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in fünf Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die erste Tat (UA S. 23) ist vor Inkrafttreten des OrgKG, durch den S 260 a StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist, begangen worden (vgl. auch UA S. 198). Folglich ist $S 260 StGB anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Es handelt sich ersichtlich nur bezüglich des Schuldspruchs um ein Versehen des Tatrichters (vgl. UA S. 203). Die erkannte Einzelstrafe kann m.E. bestehen bleiben. Der Tatrichter ist - dies lassen die Urteilsgründe deutlich erkennen (UA S. 206, 207) - nicht vom Strafrahmen des § 260 a StGB, sondern von dem des S 260 StGB ausgegangen. Die Höhe der im Fall 1 erkannten Strafe ist in keinem anderen Fall unterschritten worden; in den Fällen 9, 31, 32 und 33, in denen § 260 a StGB verwirklicht ist, sind die höchsten Einzelstrafen verhängt worden."
Dem tritt der Senat bei.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Kutzer zschockelt Rissing-van Saan Wahl Pfister