Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 09.05.1996 – 1 StR 256/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Pepper 7 von

9. Mai 1996

in der Strafsache

gegen

Hans Wo A„caus CE seboren am GOES 1965 in ze.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Mai 1996 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Oktober 1995

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist (Angewendete Vorschriften: SS 223a (a.F.) StGB; 53 Abs. 1 Nr. 3a a) und b)., 28 Abs. 1 Satz 1; 35 Abs. 1 Satz 1, 4 WaffG; 52 StGB;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (S 52a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. S 37 Abs. 1Nr. 1d Waffc) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung aus dem Verbrechenstatbestand des s 52a WaffG ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht beschränkt sich darauf mitzuteilen, der Angeklagte habe "eine mit 4 Schuß Munition geladene, vollautomatische Selbstladepistole, altes Modell Walther, 7,65 mm" gekauft, geführt und nach zwei Monaten nicht wiederfindbar irgendwo in ein Gewässer geworfen.

Die Feststellung des Besitzes einer Waffe altes Modell Walther, 7,65 mm trägt nicht die rechtliche Annahme, es handele sich dabei um eine vollautomatische Selbstladepistole. Vollautomatische Waffen sind nur solche, die zur Abgabe von Feuerstößen oder von Dauerfeuer geeignet sind. Nach der Begründung zum WaffG 1972 (BT-Drucks. v1/2578 S. 25) stellen solche Selbstladewaffen "wegen ihrer schnellen Schußfolge in der Hand von Gewalttätigen oder Leichtsinnigen eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit" dar. Sie werden deshalb strengeren Bestimmungen unterworfen (vgl. näher - auch zu halbautomatischen Selbstladewaffen mit Kriegswaffenanschein -: Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl. Rän. 29 zuS1, Rdn. 7 £. zu § 37 sowie Rdn. 2 f. zu § 52a WaffG). Es ist

gerichtskundig, daß die Firma Walther eine Waffe des bezeichneten Kalibers niemals als Automaten i.S.d. S 37 WaffG hergestellt hat. Eine Untersuchung der Waffe auf einen rein theoretisch denkbaren Umbau ist nach den wiedergegebenen Feststellungen nicht möglich. Der Senat kann daher den Schuldspruch wie zu 1 a) geschehen ändern. (Zu den Konkurrenzverhältnissen innerhalb des § 53 WaffG nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH vgl. Steindorf aaO Rdn. 36 ff. zu § 53). $S 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer gegen die für ihn günstigere Bewertung des von ihm selbst insoweit eingeräumten Sachverhaltes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Da die Anwendung des Vergehenstatbestandes des 5 53 WwaffG - auch unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei vorgenommenen Milderung gem. SS 46a, 49 Abs. 1 StGB - zu einem veränderten Strafrahmen führt, ist eine niedrigere Strafe zu erwarten. Daher war die einem Verbrechenstatbestand entnommene Strafe aufzuheben,

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2. Eine Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (53 349 Abs. 2 StPO).

Maul Granderath Brüning

Schomburg Gerhardt