Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 08.05.1996 – 2 StR 143/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ex

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 143/96 ku 8. Mai 1996

in der Strafsache

gegen

Giovanni C EEE | Oaus Kb, geboren am MB. EEE 1964 in TED (TEE) , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

l. Der Antrag des Nebenklägers Peter DE. ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1995 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat, den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger. Die Revisionen sind unzulässig.

Die Revision des Nebenklägers Walter DB ist nicht begründet worden.

Die Revision des Nebenklägers Peter DEP ist nicht ausreichend begründet worden. Die allgemein erhobene Sachrüge läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger lediglich den Strafausspruch wegen Totschlags zum Nachteil des Angeklagten anficht - was unzulässig wäre (BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5) - oder ob das Ziel der Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf Mord ist. Auch den Ausführungen zur Verfahrensrüge, die nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, 1äßt sich nur entnehmen, daß der Nebenkläger sich gegen die mit den Voraussetzungen des S 21 StGB verbundene Schuldminderung wendet, nicht aber, daß er eine andere Beurteilung der von der Strafkammer allerdings auch unter Hinweis auf die eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten abgelehnten subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke erstrebt. Gegen die Annahme eines zulässigen Revisionsamtrags im zuletzt genannten Sinne spricht im übrigen, daß sich der Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlußantrag des Staatsanwalts wegen Totschlags angeschlossen hat. Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Angabe eines zulässigen Anfechtungszieles ist unbeachtlich.

Da sich die Unzulässigkeit der Revision bereits aus ihrer Begründung ergibt, war auch für die vom Nebenkläger Peter DB beantragte Prozeßkostenhilfe kein Raum. Es be-

steht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei der Antragstellung als ersichtlich unzulässig darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO 5 397 a Prozeßkostenhilfe 6).

Jähnke Theune Niemöller Athing Otten