Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.05.1996 – 5 StR 739/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Mai 1996 in der Strafsache gegen

. Holger Walter Sch Em „aus Ham.

dort geboren am MM. EEE 1956,

. Torsten P er vr RS a. dort geboren am @&. 1964,

. Sabine Bo EEE 4<aus He,

dort geboren am. EM 1966,

. Andre 7 En \ ED aus HE, geboren am @®. 1971 in Pi j

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1996 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Schi,

PO, EEE und TUE LE gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. September 1994 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Schultz gegen die in dem genannten Urteil getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten dieses Angeklagten verworfen. Die an- .gefochtene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (vgl. insbesondere S 465 Abs.1

Satz 2 StPO).

Angesichts des 564 Seiten langen Urteils weist der Senat auf folgendes hin:

Die Urteilsgründe hätten wesentlich knapper gefaßt werden können, ohne damit etwa hinter den sich aus § 267 Abs. 1 bis 3 StPO ergebenden Anforderungen

zurückzubleiben.

In einem Urteil gegen mehrere Angeklagte mit Verurteilungen wegen jeweils mehrerer Taten und mit mehreren Teilfreisprüchen ist in besonderem Maße für eine durchgängige Übersichtlichkeit zu sorgen. Hier hat der Tatrichter in den Feststellungen zur

Sache eine Strukturierung nach "Ordnungsziffern Nummern 1 bis 37" gewählt. Eine solche Strukturierung bleibt indes nutzlos, wenn - wie hier - diese "Ordnungsziffern" sich nicht in der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung wiederfinden (vgl. BGH NStZ 1994, 400; BGH, Beschluß vom 20. März 1996 - 5 StR 415/95 -).

Für eine Sache der vorliegenden Art mit vielen Angeklagten und unterschiedlichen Tatbeteiligungen wird es sich empfehlen, bereits im Rahmen der Feststellungen zur Sache in den jeweiligen Überschriften zu den einzelnen Tatkomplexen zu benennen, welche Angeklagte betroffen sind.

Schließlich wird es sich bei einem derart umfänglichen Urteil empfehlen, eine Gliederung mit Angabe der jeweiligen Seitenzahlen beizufügen. Dabei

muß diese Gliederung nicht Bestandteil des Urteils sein. Ist sie kein solcher Bestandteil, dann unterfällt sie nicht den Vorschriften des 5 275 StPO.

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