Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 26.04.1996 – 2 StR 138/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
26. April 1996
in der Strafsache
gegen
Mario Martin N EB aus TEE, dort geboren am ®@. @&B 1974, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Oktober 1995 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 46 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen versuchten Diebstahls in 27 Fällen und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Hierzu hat der Generalbundes-
anwalt ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil insoweit, als der Tatrichter es unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB i.V.m. $S 7, 105 JGG erfüllt sind. Dazu wäre die Strafkammer hier aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen. Denn der Beschwerdeführer konsumiert seit längerer Zeit Betäubungsmittel. Nach seiner letzten Haftentlassung im Oktober 1994 steigerte er seinen auch auf härtere Drogen erweiterten Rauschgiftkonsum und finanzierte seine Sucht mit den Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (UA S. 14). Wegen der beim Beschwerdeführer vorhandenen Drogensucht hat der Tatrichter die Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB bejaht (UA S. 65, 66). Bei dieser Ausgangslage hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Beschwerdeführer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB S 64 Ablehnung 5, 7 und 8; BGH, Beschluß vom
vr
18. Oktober 1994 - 2 StR 244/94). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (vgl. BGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594), ist nicht ersichtlich, zumal der Tatrichter bei dem Beschwerdeführer eine Therapiewilligkeit festgestellt hat (UA S. 68)."
Dem tritt der Senat bei. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Jugendstrafe
verhängt hätte.
Jähnke Niemöller Bode Athing Otten