Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 25.04.1996 – 5 StR 666/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen

Dieter Max RB aus Koi, geboren am. EEE» 1944 in EMMEN.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

AA

Der 5.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

25. April 1996 beschlossen:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen zur Last gelegt ist.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

27. Dezember 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge-

hoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über

die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das GmbH-Gesetz in zwei Fällen, wegen Betruges in sieben Fällen sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung £förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das GmbH-Gesetz (in zwei Fällen) und wegen Betruges (in sieben Fällen) richtet.

Soweit der Beschwerdeführer wegen Umsatzsteuerhinterziehung (in vier Fällen) verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 5 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (UA S. 34: Fälle II 6 a bis d). Trotz des geringen Gewichts dieser Einzelstrafen neben den im übrigen erkannten Einzelstrafen vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß die Höhe der schließlich gefundenen Gesamtstrafe von den jetzt wegfallenden Einzelstrafen beeinflußt ist.

Dies nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-

spruchs.

Zur Bemessung der neuen Gesamtstrafe wird im Hinblick auf Art. 6 MRK auf BGH StV 1994, 653 verwie-

sen.

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