Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 25.04.1996 – 5 StR 124/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 124/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen
Marek T EI» aus BB, geboren am &. WER 1970 in Prem.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des S 349
Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher
Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts weist der Fall insgesamt gewichtige schuldmindernde Besonderheiten auf: Der lediglich geringfügig vorbestrafte, geständige, nach Feststellung des Landgerichts aufgrund einer Sehschwäche schwer &dehinderte Angeklagte hat aktuelle Bedenken gegen die Tatausführung erst auf drängende Initiative seiner an der Tatplanung beteiligten Bekannten aufgegeben. Er hat die schußbereite Gaspistole, mit welcher er nervös fuchtelte, indes nicht schoß, durch den Abwehrversuch eines Bankkunden, der ihn, bevor ihm die Flucht mit der Tatbeute gelang, mit einer Stange zu Boden hatte schlagen können, am Tatort verloren. Im Blick darauf besorgt der Senat, daß der Tatrichter, der für die Ablehnung eines minder schweren Falles maßgeblich auf die sorgfältige Planung der letztlich, wenngleich mit geringerer Beute als erhofft, erfolgreichen, unter Einsatz einer gebrauchsbereiten Schußwaffe verübten Tat abgestellt hat, den Umstand einer verglichen mit sonstigen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB qualifizierten Verbrechen des Raubes oder der räuberischen Erpressung eher unterdurchschnittlichen kriminellen Energie nicht ausreichend berücksichtigt hat. Es kommt hinzu, daß der Tatrichter für die Strafrahmenwahl neben der zutreffenden Gesamtwürdigung den als Maßstab bedenklichen Gesichtspunkt herangezogen hat, bei der Tat habe es sich "nicht um einen der leichtesten Fälle einer schweren räuberischen Erpressung" gehandelt. Die Heranziehung des Taterfolges zur Strafrahmenwahl ist nicht unbedenklich (vgl. $S 46 Abs. 3 StGB). Insbesondere
fehlt es bei der allgemeinen Strafzumessung an eiweshalb die ohnehin hohe
ner näheren Begründung, 1 StGB noch um ein
Mindeststrafe des S 250 Abs. Jahr zu erhöhen war.
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