Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 25.04.1996 – 4 StR 153/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ir 2 SEE A EG
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. April 1996 in der Strafsache
gegen
Robert P dmHED aus SOmEEEEE , geboren am CEEEED 1955 in SB.
wegen Vergewaltigung u.ä.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
25. April 1996 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung (Fall II.4. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 1995 im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Freiheitsberaubung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung
sowie wegen Bedrohung verurteilt ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, da das Landgericht für diese Tat keine Einzelstrafe festgesetzt hat; zudem sei bemerkt, daß das Landgericht fehlerhaft von dem durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 erhöhten statt von dem zur Tatzeit geltenden Strafrahmen des § 223 StGB ausgegangen ist.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Eine weitere tat-
einheitliche Verurteilung wegen Bedrohung kommt entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht in Betracht.
Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf
Kuckein Solin-Stojanovic