Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 25.04.1996 – 4 StR 103/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
25/4
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. April 1996
in der Strafsache
gegen
Harry TB „aus B@MiB. Sort geboren am EEE 1952.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. April 1996 gemäß SS 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unbegründet verworfen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10. November 1995 freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; es hat ihn ordnungsgemäß über die Rechtsmittel und die dabei einzuhaltenden Fristen belehrt.
Mit Schreiben vom 16. November 1995, beim Landgericht Bochum eingegangen am 21. November 1995, legte der Angeklagte gegen das Urteil Revision ein.
Durch Beschluß vom 14. Dezember 1995, fernmündlich dem Angeklagten noch am selben Tage mitgeteilt und zugestellt am 18. Dezember 1995, verwarf das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig. Hiergegen hat der Angeklag-
te selbst mit Schreiben vom 16. Dezember 1995, eingegangen am 19. Dezember 1995, und sein Verteidiger mit Schreiben vom 21. Dezember 1995, eingegangen am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPo beantragt. Sie tragen vor, die Revisionsschrift sei von dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem der Angeklagte untergebracht ist, nicht unverzüglich weitergeleitet worden.
2. Die Anträge bleiben erfolglos:
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht ohne sein Verschulden versäumt hat.
Nach der von dem Verteidiger übersandten Mitteilung des westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie Lg» ) hat der Angeklagte das Revisionseinlegungsschreiben erst am 17. November 1995 beim Stationspersonal zur Weiterleitung an das Landgericht abgegeben (vgl. SA IV Bl. 571). Der Antragsteller - dem die Eilbedürftigkeit bewußt war - mußte die gewöhnliche Postlaufzeit von einem Tag zwischen Abgabe in der Klinik und Eingang bei Gericht in Rechnung stellen. Es trifft ihn daher an der Versäumung der Frist ein Verschulden, weil er seine Rechtsmittelschrift erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist dem Krankenhaus zur Weiterleitung übergeben hat (vgl. BGHR StPO S 44 Satz 1 Verhinderung 4, 12).
b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß 5 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sein Schreiben nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen
ist.
Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf£f Kuckein Solin-Stojanovic