Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.04.1996 – 4 StR 155/96

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. April 1996

in der Strafsache

gegen

Hans-Günter 5 EB zus EB, sort geboren am EEE 1952.

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1996 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Ep aus Bochum für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Nebenklägerin begehrt Prozeßkostenhilfe im Hinblick auf die alleine vom Angeklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 1995. Dieses Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO. Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist daher nicht erforderlich, 8 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5; BGH, Beschluß vom 29. März 1995 - 2 StR 115/95 jeweils m.w.Nachw.).

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (S 121 Abs. 1Nr. 2 GVG; vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; BGH bei Kusch

NStZ 1993, 31;

Schimansky in KK-Stpo 3. Rän. 13;

Aufl. 5 464 Pfeiffer/Fischer StPO 5 464 Ran

. 11),

Steindorf Maatz Tolksdorf Kuckein

Solin-Stojanovic