Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.04.1996 – 4 StR 142/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A3/Y
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. April 1996 in der Strafsache
gegen
Mik V aus HEMB, dort geboren am Gum 1970.
wegen räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO entschieden:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Mai 1995 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefaßt:
"Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Halle-Saalkreis vom
24. September 1993 wird aufgehoben, soweit es die Verurteilung des Angeklagten Vg>
SB yetriftr.
Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Landgerichts Halle vom 21. Dezember 1993 - Az. 11 KLs III 38/93 - und vom 5. März 1994 - Az. 13 KLs 6/93 - zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Das Landgericht hat zwar eine Berufungsverhandlung durchführen wollen und deshalb den Urteilsspruch auch wie in einem Berufungsurteil abgefaßt. Es hat aber rechtskräftige Strafen in seine Entscheidung einbezogen und auf eine über vier Jahre liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Damit hat es die amtsgerichtliche Strafgewalt aus § 24 Absatz 2 GVG, die auch das Berufungsgericht bindet, überschritten.
Das Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu behandeln, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21, 229: 23, 283; 31, 63; BGH bei Miebach NStZ 1990, 29 Nr. 27).
Zwar ist im Strafverfahren gegen Erwachsene eine Überleitung aus dem Berufungsverfahren in das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich deswegen nicht mehr möglich, weil die Zuständigkeit der großen Strafkammer als Berufungsgericht durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50) beseitigt worden ist. Berufungsgericht - auch bei Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts - ist immer die kleine Strafkammer (S 76 Abs. 1 Satz 1 GVG), die niemals erstinstanzlich tätig werden kann. Anders ist es aber, wenn die Verhandlung vor der Jugendkam-
mer stattfindet: Die kleine Jugendkammer ist nur für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters zuständig, während über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts die große Jugendkammer entscheidet, die gleichzeitig erstinstanzliches Gericht sein kann (S§ 33 b Abs. 1 Satz 1 JGG). Da hier die große Jugendkammer über eine Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts zu befinden hatte, konnte sie ebenso ein erstinstanzliches Verfahren durchführen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. $S 328 Rdn. 10 £.).
Die Jugendkammer durfte auch in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern verhandeln: Gemäß 5 33 b Abs. 2 JCG beschließt die große Jugendkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens, ob die Kammer statt mit drei nur mit zwei Berufsrichtern besetzt sein soll. Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach zwar nur für erstinstanzliche Sachen; sie ist aber entsprechend anzuwenden, wenn die Große Jugendkammer als Berufungsgericht entscheidet. Bei der Terminierung der Berufungssache muß dann über die Besetzung in der Berufungshauptverhandlung entschieden werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0. S 76 GVG Rdn. 5, a.A. Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. $S 33 b Rdn. 5). Einen entsprechenden Beschluß hat die Kammer hier gefaßt. Der Umdeutung in ein erstinstanzliches Verfahren steht nicht entgegen, daß das Landgericht, da es als Berufungsgericht tätig werden wollte, die Besetzungsentscheidung nicht "bei der Eröffnung des Hauptverfahrens" getroffen hat.
Die für das Verfahren erster Instanz geltenden Vorschriften sind in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht eingehalten worden. Auf die Ausführungen hierzu in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Februar 1996
wird Bezug genommen.
2. Die Tatsache, daß - nach Umdeutung - ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, muß sich aus dem Urteilstenor ergeben. Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - ist daher aufzuheben, und es ist eine erstinstanzliche Entscheidung zu treffen. Der Senat hat den Urteils-
spruch dementsprechend berichtigt.
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