Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.04.1996 – 1 StR 167/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

k.,In (Alla) von

23. April 1996

in der Strafsache

gegen

Winfried Jürgen DEE aus "EEE (Polen). geboren am «iD 1957 in RD (Polen) ,

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Oktober 1995 werden

verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat durch Beschluß vom 15. Januar 1996 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 26. Oktober 1995 als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des S§ 345 Abs. 1 StPO angebracht worden ist. Mit einem am 13. Februar 1996 eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger eine Revisionsbegründung vorgelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Der Antragsteller hat den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

Der Antrag muß Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses enthalten.

Maßgebend ist die Kenntnis des Betroffenen selbst. Der Verteidiger hat sich hierüber beim Angeklagten selbst ersichtlich nicht erkundigt, sondern ist einfach davon ausgegangen, daß der Angeklagte keine Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluß erlangt hat. Nach Aktenlage hat der Angeklagte, dem der Verwerfungsbeschluß am 17, Januar 1996 zugesandt wurde, wobei dieser nicht zurückkam, noch im Januar 1996 Kenntnis von der Fristversäumung erhalten. Es kann dahinstehen, ob bei Zweifeln an der Fristeinhaltung zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist (vgl. hierzu unter anderem Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO-Kommentar 42. Auflage 1995 Rdn. 3 zu § 45 StPO). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel an der Versäumung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Jedenfalls ist der - insoweit ohnehin nicht ausreichende Vortrag des Antragstellers - nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung vom 02.02.1996 wurde in Unkenntnis der Zusendung des Verwerfungsbeschlusses an den Angeklagten selbst abgegeben.

Danach ist der Wiedereinsetzungsamtrag unzulässig, zumindest aber unbegründet.

In dem Schreiben des Angeklagten vom 31. Januar 1996, in dem das Urteil als rechtskräftig akzeptiert wird, kann im übrigen auch ein Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen das Urteil und

damit auch auf Stellung eines wiedereinsetzungsamträages gesehen werden, so daß ein solcher auch auS diesem Grunde un”

zulässig ist.

Daraus ergibt sich, daß die Verwerfung der Revision als unzulässig durch das Landgericht Bestand hat."

Dem tritt der Senat bei. Bei dem RevisionsverwerfungS” beschluß des Tatrichters voM 15. Januar 1996 hat eS daher

sein Bewenden.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der wochenfrist (s 311 Abs. 2 stpo), sondern ” verspätet - erst am 3. November 1995 ange”

bracht worden ist.

Maul uUlsamer Granderath

Schomburg Gerhardt