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BGH Beschluss vom 18.04.1996 – 4 StR 118/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. April 1996

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der &, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalhundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 1996 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die. Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Außerdem hat es Maßregeln nach den S§ 69, 69a StGB getroffen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1: Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw - bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,55 %Q und höchstens 3,32 %0 - eine Landstraße. Es war dunkel und nebelig. Die Fahrbahn war überfroren. Der Angeklagte fuhr auf den Pkw der vor ihm in seiner Fahrtrichtung - mit einer Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h - fahrenden Frau Ingrid B. auf. Frau B. fuhr weiter, Auch der Angeklagte setzte seine Fahrt fort. "Dabei rechnete er mit der Möglichkeit, daß es zu weiteren Zusanmmenstößen mit Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Ingrid B. kommen konnte und nahm dies billigend in Kauf. Während Frau B.: immer schneller fuhr, kam.es noch zu mindestens drei weiteren Zusammenstößen, bis diese schließlich aufgrund eines solchen Anstoßes" die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor, von der Fahrbahn abkam und über eine Böschung hinweg auf einen Acker fuhr, wo sie - unverletzt - zum Stehen kam.

Der Angeklagte brenste, setzte zurück, fuhr die Böschung hinunter und hielt vor dem Fahrzeug der Frau B. an. Diese warf ihm erregt die absichtliche Herbeiführung der Zusammenstöße vor und bestand auf der Hinzuziehung der Polizei, Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe und schlug Frau B, mehrere Male mit einem Hammerstiel auf den Kopf. Dabei sagte er, daß er das tun müsse, weil sie ihn erkannt habe. Ais Frau B. bemerkte, daß sie blutende Wunden erlitten hatte, und erklärte, sie müsse zum Arzt, weil sie sonst verblute, erwiderte der Angeklagte, sie soile einsteigen, er bringe sie zum Arzt. Dazu kam es nicht

mehr, weil sich andere Verkehrsteilnehmer .näherten, die, für Hilfe sorgten, Der Angeklagte entfernte sich vor dem Eintreffen der Helfer, »

zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkanmer ausgeführt: Diese sei zwar vermindert, Jedoch nicht aufgehoben gewesen. Der Angeklagte sei nicht gestolpert, er: habe keine Übelkeit empfunden und auch keine Doppelbilder gesehen. Gegen eine Aufhebung der Schuldfähigkeit spreche zudem, daß "der Angeklagte situationsgerecht reagiert hat, und zwar, als Frau B, von der Straße abgekommen war, als sie darauf hinwies, daß sie verblute, und als der Angeklagte davonfuhr."

2. Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei einer - von der Strafkammer nicht ausgeschlossenen - Blutalkoholkonzentration von 3,32 %0 liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit nahe, Selbst motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsgerechtes Verhalten schließt einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus. Die Annahme der Schuldfähigkeilt erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 20 Biutalkoholkonzentration 12 mit weit. Nachw.).

Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Bei ihrer Würdigung hat die Strafkammer die Vorgänge vor dem Abkommen von Frau B. :-von der Straße unberücksichtigt gelassen. Wenn der Angeklagte - wie die Strafkammer annimmt - die (mindestens) drei Anstöße, die dem ersten alkoholbedingten Auffahren folgten, tatsächlich nicht absichtlich herbeigeführt hat, dann dürfte dieses Geschehen nur noch mit einer sehr tiefgreifenden Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeiten zu erklären sein, also mit.einer erheblichen Leistungsminderung, die die aufgrund der Blutalkoholkonzentration naheliegende Annahme von Schuldunfähigkeit stützt.

Hinzu kommt, daß auch die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich situationsgerecht verhalten, in den festgestellten Tatumständen keine tragfähige Grundlage findet. Gegen sie spricht nicht nur das mehrfache Auffahren auf den Pkw der Geschädigten - gleichgültig ob dies absichtlich geschah oder nicht -, sondern auch das weitere Tatverhalten. Wenn der Angeklagte die Entdeckung seiner Verkehrsstraftaten befürchtete und verhindern wollte, dann wäre es (aus seiner Sicht) situationsgerecht gewesen, weiterzufahren und sich nicht zu der Geschädigten, die ihn noch nicht erkannt haben konnte, zu begeben. Auffallend ist auch, daß der Angeklagte mit seinem Pkw sogar eine Böschung hinunterfuhr. Weiter ist es mit der Annahme situationsgerechten Verhaltens kaum in Einklang zu bringen, daß der Angeklagte der Geschädigten, als sie auf Hinzuziehung der Polizei bestand, mit dem Bemerken, er müsse dies tun, weil

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sie ihn erkannt habe, lebensgefährliche Schläge versetzte, kurz danach aber - auf ihren Hinweis, sie verblute - anbot, sie zum Arzt zu fahren. >

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten zur vorausgegangenen Alkoholaufnahme, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen muß (BGHR aaO mit weit. Nachw.).

Im übrigen wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, die subjektive Tatseite - sowohl hinsichtlich des mehrfachen Auffahrens als auch hinsichtlich der Schläge mit dem Hammerstiel - eingehender zu erörtern als geschehen.

Sollten die Wahrnehmungsfähigkeiten des Angeklagten nicht vollständig aufgehoben oder nicht jedenfalls sehr weitgehend beeinträchtigt gewesen sein, spricht, zumal Frau B. ihr Fahrzeug nach dem ersten Zusammenstoß beschleunigte, nicht viel dafür, daß der Angeklagte die nachfolgenden drei Kollisionen nur bedingt vorsätzlich und nicht absichtlich herbeigeführt hat; nur bei einem solchen absichtlichem - zweckentfremdetem - Einsatz seines Fahrzeugs kann der Angeklagte sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht haben.

Hinsichtlich der Schläge, die der Angeklagte dem Tatopfer mit dem Hammerstiel auf den Kopf versetzte, wird die Frage des Tötungsvorsatzes -kund, sollte dieser festgestellt .n werden, die eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch) näherer Erörterung bedürfen. Dabei wird auch die Äußerung des Angeklagten, er müsse das tun, weil das Opfer ihn erkannt habe, nicht unberücksichtigt bleiben können.

Steindorf Tolksdorf Tepperwien

Kuckein Solin-Stojanovic