Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 03.04.1996 – 3 StR 59/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom.
3. April 1996 in der Strafsache
gegen
Ude M ED zu: Neue. <sehoren am GES 1952 ir sun
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Moers des Landgerichts Kleve vom 15. November 1995
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in zehn Fällen und wegen versuchten Betruges verurteilt wird,
b) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II. 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, räuberischer Erpressung in acht Fällen und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen erweist sie sich als unbegründet (5 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischer und versuchter räuberischer Erpressung nicht. Der Angeklagte hat dem Tatopfer in sieben Fällen vorgespiegelt, es werde von Zuhältern an Leib und Leben bedroht, und bliebe unbehelligt, gäbe es ihm - dem Angeklagten - jeweils die geforderten Geldbeträge, die er dann an die Zuhälter weiterleiten würde. Daraufhin händigte der Geschädigte dem Angeklagten jedesmal Geld aus, insgesamt über 48.000 DM. Mit derselben erfundenen Geschichte hat er die Schwester des Opfers um 6.000 DM geschädigt und versucht, weitere 18.000 DM von ihr zu erlangen.
Zum Begriff der Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 StGB gehört zwar nicht, daß der Androhende ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen. Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muß in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, daß der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung
beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; BGHR StGB § 253 I Drohung 3). Hier dagegen täuschte der Angeklagte den Geschädigten vor, ihnen helfen zu wollen und selbst schon erhebliche Geldleistungen an die Zuhälter erbracht zu haben. Dadurch mußte sich bei den Geschädigten der Schluß aufdrängen, daß der Angeklagte die Herbeiführung des Übels durch die Zuhälter nicht nur nicht wollte, sondern gerade
- im Interesse der Betroffenen - zu verhindern bestrebt war.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte daher in diesen Fällen wegen Betruges in acht Fällen und wegen versuchten Betruges schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. S 265 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich auch bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders verteidigen können. Da sich der Unrechtsgehalt in diesen Fällen als weniger schwerwiegend darstellen könnte, weil der durch den Angeklagten vorgespiegelten Drohung im Rahmen eines Betruges ein minderes Gewicht zukommen kann (vgl. BGHR aaO), hat der Senat in den Fällen II 2 der Urteilsgründe die Strafaussprüche und den Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Strafaussprüche in den Fällen I und III der Urteilsgründe bleiben bestehen; ihre Höhe wird von den aufgehobenen Strafen nicht beeinflußt.
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