Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 03.04.1996 – 3 StR 582/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3, April 1996 in der Strafsache
gegen
Jonathan J EB aus ", geboren am © BB :95 in L@B (Nigeria).
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 3. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Juni 1995 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen hat hinsichtlich der Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, wegen Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Mit seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß sein Anerbieten gegenüber Te im Mai 1994, sich um einen Käufer für 100 Gramm Heroin zu bemühen, strafschärfend
berücksichtigt werden kann,
Die Verurteilung wegen Hehlerei hat allerdings keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte sich die Reiseschecks im Sinne des § 259 StGB vom Vortäter einverständlich verschafft hat. Das Landgericht geht insoweit von der Einlassung des Angeklagten aus, er häbe sie "auf dem Speicher gefunden" (UA S. 10). Allerdings kommt nach dieser Einlassung eine Verurteilung nach § 246 StGB in Betracht, weil er die einer Neuseeländerin gehörenden Reiseschecks über den Zeugen 1 verkaufen wollte. Der Senat
kann den Schuldspruch jedoch nicht von sich aus ändern, weil sich der Angeklagte insoweit noch nicht verteidigen konnte.
Die Aufhebung dieser Verurteilung bedingt die Aufhebung der
Gesamtstrafe.
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