Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 03.04.1996 – 3 StR 101/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. April 1996 in der Strafsache
gegen
Heinz-Werner M EB „aus BB. senoren am ®.@& ::: in vB.
wegen Mordes u.a.
Der des fer
Abs.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 3. April 1996 gemäß 5 349
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. November 1995
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit Nötigung und mit unerlaubtem Führen von Schußwaffen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklägten ist der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.
Die Verurteilung wegen zweier selbständiger Taten ist rechtsfehlerhaft. Denn das strafbare Verhalten des Angeklagten wird durch das unerlaubte Führen von Schußwaffen zu einer Tat verbunden (§ 52 StGB). Der Angeklagte hat nach dem Aussteigen aus dem Pkw des Zeugen EB durch dieselbe Handlung unerlaubt beide Schußwaffen geführt, indem er sich die zur Nötigung eingesetzte Schrotflinte über die linke Schulter hängte, die entsicherte, für das spätere Tatgeschehen verwendete Kugelbüchse ergriff und so - mit beiden Waffen - die Gaststätte betrat (UA S. 11). Gegen die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit hätte sich der Angeklagte nicht anders verteidigen können, so daß der Senat den Schuldspruch entsprechend umstellen konnte,
Der Strafausspruch hat auch aus weiteren Gründen keinen Bestand.
während die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke Rechtsfehler nicht erkennen läßt, begegnet die Feststellung des Mordmerkmals der Tötung aus niedrigen Beweggründen
niedr. Beweggr. 24 und 4 M.w.Nachw.). Schon der Unstand, daß es sich um eine sinnlose Tat eines nicht vorbestraften Angeklagten handelte, ist nicht beachtet worden. Entscheidend ist aber, daß es an einer rechtsfehlerfreien Berücksichtigung der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit fehlt. Anders als das Landgericht meint (UA S. 24), ist nach gesicherter medizinischer Erfahrung allein aufgrund der
= durch die zeitnahe Blutprobe belegten - Blutalkoholkonzentration von etwa 2,5 %o zum Zeitpunkt des Mordes bei Anwendung des Zweifelsatzes eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB anzunehmen (vgl. BGHR StGB
S 21 BAK 21, 30 m.w.Nachw.), Hinzukommen die vom Sachver-
struktur des Angeklagten, seine "abnorme Abhängigkeit" (UA S. 5) von der Zeugin BEE und sie vom Landgericht nicht erwogene affektive Spannung des Angeklagten. Für affektbe-
Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, wird hiervon nicht berührt, so daß der Schuldspruch wegen Mordes bestehen bleiben kann. Insoweit sowie hinsichtlich des Schuldspruchs im übrigen, hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Von der unvollständigen würdigung der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ist neben der Verminderung des Schuldumfangs auch der Strafausspruch als solcher betroffen. Die Wertung, daß außer der Unbestraftheit und der Reue des Angeklagten "weitere mildernde Umstände ... nicht ersichtlich" seien (UA S. 27), wird der Situation nicht gerecht, in der sich der Angeklagte befand. Die Formulierung, nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren könne "dem Angeklagten noch zur Nachreifung verhelfen" (UA S. 27), erscheint bei einem 37jährigen Mann auch unter Berücksichti-
gung seiner abnormen Persönlichkeitsentwicklung verfehlt.
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