Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 29.03.1996 – 2 StR 63/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
29. März 1996
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
29. März 1996 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. September 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hiergegen ist im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.
Es hat nach Erörterung der Strafzumessungsgründe (Geständnis, Reue und schwere Erkrankung zugunsten des Angeklagten sowie erhebliche Vorstrafen zu dessen Lasten) ausgeführt:
"Dies alles bedenkend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß die zu beurteilende Tat des Angeklagten von den gewöhnlich vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Strafrahmenbestimmung des § 250 Abs. 1 Nr. lin Verbindung mit 8 49 Abs. 1 Nr. 3 StcB zugrundeliegenden Fällen nicht so deutlich abweicht, daß die Anwendung des bereits durch S 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschobenen Strafrahmens, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht, unbillig wäre. Für eine Milderung des dadurch eröffneten Strafrahmens hat die Kammer keine Veranlassung gesehen."
Das Landgericht hat bei der Bestimmung des anzuzwendenden Strafrahmens die gebotene Reihenfolge der Prüfung nicht eingehalten. Es hätte zunächst prüfen müssen, ob unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dem Angeklagten lediglich Beihilfe anzulasten ist, der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB angemessen und ausreichend ist, ehe es lediglich eine
Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StcR vornahm (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 1989 - 1 StR 301/89 -; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 4: BGHR StGB 5 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 3, 7).
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