Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 28.03.1996 – 4 StR 120/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. März 1996

in der Strafsache

gegen

Jatinder Pal Singh S EB aus SED, seboren am EB 9665 in CB (Indien),

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 1996 gemäß 3 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 1995 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. März 1995 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 150 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil im Schuldspruch teilweise sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner erneuten Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben:

Die Jugendkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte vom Amtsgericht Saarbrücken am 5. Januar 1995 - rechtskräftig seit dem 23. Juni 1995 - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Diese Strafe hätte gemäß S 55 Abs. 1 i.V.m. $S 53 Abs. 1 StcB in die Gesamtstrafe einbezogen werden müssen, die das Landgericht aus den sieben Einzelstrafen für die vor Juni 1991 begangenen Mißbrauchstaten gebildet hat.

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Bildung einer neuen Gesamtstrafe, durch die die Strafaussetzung zur Bewährung gegenstandslos wird (vgl. BGHSt 7, 180, 185), nur entgegen, wenn der frühere Richter selbst eine Rechtsfolge festgesetzt hat, um deren Verschärfung es geht. Fehlt es hieran, so liegt eine richterliche Entscheidung, die Gegenstand einer Änderung zum Nachteil des Angeklagten sein könnte, überhaupt nicht vor (BGHSt 30, 93, 97; 35, 208, 212/213; BGHR StPO $S 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1). Bei der vom Landgericht zu bildenden

Gesamtstrafe geht es nicht um eine Abänderung der in dem amtsgerichtlichen Urteil verhängten Strafe, sondern um einen neuen, durch 3 55 StGB gebotenen "richterlichen Gestaltungsakt" (BGHSt 35, 208, 212). Ihn erfaßt die Regelung der ss 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht (BGHSt aa0). Das Tatgericht darf eine nach SS 53, 55 StGB gebotene Gesamtstrafenbildung grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren gemäß SS 460, 462 StPO überlassen (vgl. BGHSt 12, 1; 35, 208, 215). Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz zulassen (vgl. BGHSt 12, 1, 10; 23, 98), sind

hier nicht erkennbar.

Steindorf Maatz Tolksdorf

Kuckein Solin-Stojanovic