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BGH Beschluss vom 27.03.1996 – 2 StR 47/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 47/96

27. März 1996 in der Strafsache

gegen

Thomas Hans st euuzzzEn aus KR, dort geboren am @. EEE 1970, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen räuberischen Diebstahls

nn,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 1995 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Urteilsformel wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des räuberischen Diebstahls schuldig befunden, gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und ihn unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. September 1994 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der dort für die Taten vom 12. März 1994 und 5. April 1994 erkannten Einzelstrafen (vier Monate und zwei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat

nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs, 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Einbeziehung der beiden genannten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. September 1994 die Zäsurwirkung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 2. August 1994 nicht beachtet. Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 2. August 1994 wegen einer am 18. März 1994 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, die in die durch das Urteil vom 29. September 1994 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden war. Da die dem hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Tat erst am 9. September 1994 begangen worden ist, kam eine Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen für vor dem 2. August 1994 begangene Taten nicht in Betracht. Bei der Prüfung der Gesamtstrafenfähigkeit ist jeweils von der frühesten unerledigten Vorverurteilung auszugehen (BGHR StGB $S 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 55 Rdn. 5).

Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung auch beschwert. Dies ergibt schon ein Vergleich der gegen den Angeklagten durch die angefochtene Entscheidung verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und der Freiheitsstrafe von vier Monaten durch das Urteil vom 2. August 1994 einerseits und der für die Tat vom 9. September 1994 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der durch Urteil vom 29. September 1994 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen andererseits.

Der Schuldspruch war dementsprechend nat schließt aus, daß das Landgericht die für den räuberischen Diebstahl verhängten von einem Jahr und sechs Monaten ohne die die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt

Niemöller Theune Bode

zu ändern. Der Se-Vollstreckung der Freiheitsstrafe Einbeziehung in hätte.

Detter Otten