Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.03.1996 – 4 StR 91/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IND
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. März 1996
in der Strafsache
gegen
Thomas SB zus TB. sort geboren am CB 1972. zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Dezember 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "des schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis" schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPo.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. Februar 1996 ausgeführt:
"Zwar halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 (StGB) verneint hat, rechtlicher Überprüfung stand. Das Urteil läßt indessen nicht erkennen, daß die Kammer die Milderungsmöglichkeit nach ss 21, 49 StGB gesehen und geprüft hat. Da das Landgericht "insbesondere im Hinblick auf das Alter des Angeklagten, der zur Tatzeit erst 23 Jahre alt war', ... "eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich für ausreichend' gehalten hat, ist nicht auszuschließen, daß die Strafzumessung auf diesem Fehler beruht."
Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß die neu erkennende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, inwieweit der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des Tatentschlusses (UA 6, 7) unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 22; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. $S 20 Rdn. 18 ff.; s 21
Rän. 5 ££f.; Foth in Festschrift für Salger, 1995, S. 31 ff£f., 38).
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