Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 20.03.1996 – 3 StR 53/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
20. März 1996 in der Strafsache
gegen
Klaus 5 EB aus KB. geboren an @. § 1957 in Em.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. März 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. Oktober 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "in nicht geringer Menge" hinter den Worten "Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" entfallen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 a Abs. 1 i.V.m. 8 69 Abs. 3 StPO ist nicht formgerecht erhoben, weil nicht ausreichend dazu vorgetragen ist, daß sich die behauptete unzulässige Zusicherung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren auch noch auf die Aussage des Zeugen do 7) in der Hauptverhandlung ausgewirkt hat (vgl. BGH StV 1994, 62, 63; BGH, Urteil vom 24. April 1979 - 5 StR 513/78). Die Rüge könnte auch sachlich nicht durchdringen. Aus dem Vortrag des Revisionsführers ergibt sich, daß eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO nur insofern in Aus-
sicht gestellt oder zugesichert worden ist, als der Zeuge gegen den Angeklagten Sm aussage und sich dabei auch erheblich belaste. Es ging also "nur" um die Taten unter Beteiligung des Angeklagten SED. Diese waren aber für die Staatsanwaltschaft in ihrem Umfang in etwa überschaubar. An die vom Landgericht vorgenommene Wahrunterstellung ist der Senat im Freibeweisverfahren nicht
gebunden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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