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BGH Beschluss vom 20.03.1996 – 3 StR 10/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 10/96

vom

20. März 1996 in der Strafsache

gegen

Mke S EB seborener Jakob aus CB. seboren an. EEE 19: in vo.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

20. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten saBB wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom

3. August 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten sa» wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von drei weiteren gegen ihn ergangenen Urteilen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil wird den Anforderungen an eine rechtsfehlerfrei gebildete Einheitsjugendstrafe nicht gerecht. Bei der Einbeziehung rechtskräftiger früherer Urteile

nach 5 31 Abs. 2 JGG sind die früher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG S 31 II Einbeziehung 2 und 3, Strafzumessung 1). Um die hierfür erforderliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten deshalb zumindest kurz darzustellen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Demgegenüber hat sich die Jugendkammer mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche begnügt, ohne die zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe mitzuteilen. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils beziehen sich ausschließlich auf die neue Straftat des Angeklagten, während die früher abgeurteilten Taten keine erkennbare Berücksichtigung erfahren haben.

Die neu erkennende Jugendkammer wird Gelegenheit haben, bei der Begründung der Jugendstrafe zu berücksichtigen, daß die Verhängung einer Jugendstrafe von über fünf Jahren unter lediglich erzieherischen Gesichtspunkten rechtlich bedenklich ist, da nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1995 -. 1 StR 634/95; Brunner JGG 9. Aufl.

S 105 Rdn. 19; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 105 Rdn. 40). Dabei wird zu’ prüfen sein, ob sich die Berechtigung der Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens nach § 18

Abs. 1 Satz 2 JGG aus anderen Strafzwecken, namentlich aus dem Sühnegedanken und dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs ergibt (vgl. BGH aaO).

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