Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.03.1996 – 1 StR 76/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 76/96
vom
19. März 1996 in der Strafsache
gegen
Heinz KEMER „aus Me VE, Seboren am ®. WE 1940 in wie (Öl) ,
Margarethe KW , geborene Co, aus MC EEE, Teboren am WM. EEE 1940 in wie (ÖCEEEEEEER) ,
wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes u.a.
hier nur: Entschädigung nach dem StrEG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1996 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni 1995 im Ausspruch über die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die bei dem Angeklagten Heinz KB vollzogene Untersuchungshaft aufgehoben.
2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigungspflicht zugunsten der Angeklagten Margarethe KB wird als unbegründet verworfen. Die Kosten sowie die durch dieses Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe§
Das Landgericht hat in einer Nebenentscheidung des Urteils beiden Angeklagten Entschädigungen aus der Staatskasse für die in dieser Sache vollzogene Untersuchungshaft zugesprochen. Die hiergegen gerichtete mit der Revision verbundene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß S 8
Abs. 3 StrEG hat nur hinsichtlich Heinz ke Erfolg; bezüg-
lich Margarethe KW war sie zu verwerfen, da die angegriffene Entscheidung der Rechtslage entspricht.
Was die Entscheidung über die Entschädigung für Heinz KW angeht, war und ist hierfür noch kein Raum. Das Verfahren ist auch nach der Revisionsentscheidung vom heutigen Tage noch nicht vollständig abgeschlossen ($S 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Die Anklage vom 16. November 1992 hatte ihm weitere gemäß S 78c Abs. 3 i.V.m. 8 78 Abs. 3 StGB nicht verjährte Delikte, u.a. ein Verbrechen gemäß S 177 StGB zum Nachteil
der Angela We im Jahre 1974, vorgeworfen. Das Verfahren war insoweit am 11. Mai 1993 durch Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg nur vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Ungeachtet der Frage, ob dies aussichtsreich ist, können jene Anklagepunkte binnen drei Monaten nach der durch die heutige, einen Freispruch bestätigende Revisionsentscheidung eingetretenen Rechtskraft in diesem Verfahrensteil Aurch Gerichtsbeschluß wieder aufgenommen werden (5 154 Abs. 4 und 5 StPO). Erst wenn diese Ausschlußfrist ohne Wiederaufnahme verstrichen sein sollte oder die vorläufig ausgeschiedenen Anklagepunkte anderweitig - etwa durch eingetretene Verfolgungsverjährung - ihre endgültige und vollständige Erledigung gefunden haben, hat die weiterhin mit der Sache befaßte Jugendkammer (vgl. Schätzler, StrEG 2. Aufl. Rdn. 11 f£f. zu § 2 sowie Rdn. 8 ff. zus 8) über die Entschädigungspflicht zu entscheiden (vgl. für den Fall der
Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO: OLG Stuttgart NStZ 1992, 137).
Maul Ulsamer Granderath Wahl Schomburg