Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.03.1996 – 1 StR 685/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
EL... I. 2 vom
zu
19. März 1996
in der Strafsache
gegen
Faruk AU aus Tr. geboren am MB. EB 1968 in Tamm (TUE) .
Mustafa PB aus ICE (TUE). Jeboren am =. Gm 1954 in Co (TUE) ,
cahit Ak aus Deu. geboren am IB. IE» 1967 in Camp (TUE) ,
1.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
2.: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
zu
nicht geringer Menge u.a.
3.: wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
zu
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. März 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Mai 1995 werden als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu Ziffer 4 der Urteilsformel, mit der das Landgericht "hinsichtlich Ziffern 2, 5, 6 und 8 der Anklage vom 28. Oktober 1994 das Verfahren gemäß
§ 154 II StPO" einstellte, bemerkt der Senat ergänzend:
Eine Einstellung nach S 154 Abs, 2 StPO hat durch Beschluß mit Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen zu erfolgen, nicht durch Urteil (vgl. Pfeiffer/Fischer StPO S 154 Rdn. 5; AK/StPO - Schöch $S 154 Rdn. 30). Der Senat ist jedoch durch das Verschlechterungsverbot gehindert, diesen Teil der hier den Angeklagten A@#B begünstigenden Urteilsformel aufzuheben.
In diesem Zusammenhang sind dem Landgericht in mehrfacher Hinsicht offensichtliche Schreibfehler unterlaufen: Bei dem unter II 2 abgeurteilten Fall handelt es sich um Punkt 3 (nicht 2) der Anklageschrift; in der Aufzählung der eingestellten Fälle unter IX 1 ist Punkt 2 der Anklageschrift gemeint (nicht: "Ziffer 1").
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Schomburg