Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.04.1996 – 1 StR 152/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

AM 7 vom

23. April 1996

in der Strafsache

gegen

Zoran J m zu: SCHE. seboren am GER 1955 in T@B (Serbien).

wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung der $S 110a, 110b StPO be-

merkt der Senat ergänzend, daß der Beschwerdeführer - worauf das Landgericht zutreffend abhebt - jedenfalls nicht willkürlich oder unvertretbar durch die

Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Auf die Entscheidung des Senats vom 23. März 1996 -

1 StR 685/95 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) wird verwiesen.

Maul Ulsamer Granderath

Schomburg Gerhardt