Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 12.03.1996 – 1 StR 88/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Pc vom
12. März 1996 in der Strafsache
gegen
Erich Sch aus TEE. seboren am WM. WB 1949 in EEE ,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. Ooktober 1995 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
zum Schuldspruch und im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Insoweit ist die Revision i.S. des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet.
Die Verhängung zweier Gesamtfreiheitssstrafen ist Jedoch rechtsfehlerhaft. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Das Landgericht hätte nicht zwei, sondern nur eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden dürfen. Nicht nur die Taten 1 bis 3, sondern auch die Taten 4 und 5 (Tatzeiten: 26. April 1993 und 3. Juli 1993) sind vor der früheren - noch nicht erledigten - Verurteilung durch das Amtsgericht Passau vom 22. März 1994 begangen. Dies nötigte gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB dazu, alle Strafen für die vor dem Urteil vom 22. März 1994 begangenen Taten auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Eine weitere Einzel- oder Gesamtstrafe wäre nur festzusetzen gewesen, hätte sich der Angeklagte nach dem früheren noch nicht erledigten Urteil vom 22. März 1994 erneut strafbar gemacht. Eine Beschwer des Angeklagten durch die zu Unrecht erfolgte Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen statt nur einer ist nicht von vornherein ausge-
schlossen."
Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist der Senat auf s 58 Abs. 2 i.V.m. 8 56 £. Abs. 3 Satz 2 StGB hin für den Fall, daß der Angeklagte - wie behauptet - auf die einbezo-
genen Strafen bereits Bewährungsleistungen erbracht haben
sollte. Maul Ulsamer Brüning
wahl Schomburg