Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.02.1996 – 5 StR 725/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen

1. Paul Johann NEED aus Ham, geboren am R. WEB 1970 in Hei (Pi) ,

2. Alfred Sch EEEB aus Ho , geboren an @. EEE 1959 in Rob (PM).

3, Lescck O MEER aus er o —y geboren am @. am 1959 in Grm (Pe).

wegen Steuerhehlerei u.a.

Kr

Pa

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1996 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten NEED . sch und OEM wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Juni 1995 in den gegen diese Angeklagten gerichteten Strafaussprüchen mit den Feststellungen nach $S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten or wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, -an eine andere Strafkammer des Landgerichts zUu-

rückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer NE, Sch und OMMEER wegen Steuerhehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten N@- WB und SCh@iBB haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten oO ist unbegründet im Sinne von

BL,

§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet; im übrigen führt sie aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs auch gegen diesen Angeklagten.

Nach den Feststellungen verkauften die Angeklagten gemeinsam eine Lieferung von 5.020 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an einen Scheinaufkäufer des Zollfahndungsamtes Düsseldorf. Die Zigaretten waren Bestandteil einer größeren, von weiteren Angeklagten veranlaßten Beiladung in einem aus Polen kommenden LKW, mit dem insgesamt 9.767 Stangen (1.976.800 Zigaretten) ohne zollamtliche Anmeldung in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden waren. Das Landgericht teilt ohne Berechnung im einzelnen mit, dadurch seien insgesamt Eingangsabgaben in Höhe von 494.480,70 DM verkürzt worden. Diesen Gesamthinterziehungsbetrag legt der Tatrichter sowohl den polnischen Lieferanten und Fahrern als auch den Beschwerdeführern

zur Last.

wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Angeklagten NE, SCh@iiR und O@EEB können nur für den Teil der hinterzogenen Eingangsabgaben verantwortlich gemacht werden, der auf die von ihnen verkauften Zigaretten entfällt. Das Landgericht ist somit jeweils von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen, dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; der Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer bleibt davon unberührt.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß zur Bestimmung des Schuldumfangs für jede Abgabenart (hier: Eurozoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) eine Darstellung der zugrundeliegenden steuerrechtlichen Grundlagen und die Berechnung der verkürzten Steuern erforderlich sein wird (vgl. BGHR AO S 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 8 je-

weils m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995

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