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BGH Beschluss vom 22.02.1995 – 5 StR 628/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 628/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Februar 1995 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1995 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 1994 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen: diese bleiben aufrechterhalten.

2, Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Fälle der gemeinschaftlich begangenen, zum Teil versuchten Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung und der Finkommensteuerhinterziehung sowie wegen (£fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung Zu jeweils ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-

teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte M W in den Jahren 1981 bis 1986 Geschäftsführer der Firma I GmbH; die Mitangeklagte U W war Alleingesellschafterin der GmbH, zugleich war sie als Prokuristin tätig. Die Firma I GmbH veranstaltete zwischen September 1981 und September 1986 dreizehn Verbrauchermessen. Als Verantwortliche der GmbH bewirkten die Angeklagten, daß bei den Abrechnungen nicht sämtliche Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten in den Büchern erfaßt wurden; den nicht verbuchten Teil der erzielten Erlöse zahlten sie auf zwei dafür eingerichtete Konten ein, die unter dem Namen Dritter geführt wurden. Die entsprechenden "Mehreinnahmen" wurden weder in die für die GmbH abzugebenden Steuererklärungen aufgenommen noch in die persönlichen Einkommensteuererklärungen der Angeklagten.

2. Die dadurch bewirkten Steuerverkürzungen teilt das Landgericht lediglich im Ergebnis für die jeweiligen Jahre mit, ohne die zugrundeliegenden steuerrechtlichen Grundlagen und die daraus sich ergebenden Steuerberechnungen erkennen zu lassen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in der Regel nicht aus, daß die blankettausfüllende steuerrechtliche Norm be-

zeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. Vielmehr muß der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, daß sowohl die dem Schuldspruch zugrundeliegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (vgl. dazu BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 - 8 jeweils m.w.N.).

Einer Darstellung der Berechnung bedarf es nur dann nicht, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen einräumt; dies entbindet den Tatrichter allerdings auch nicht von der Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu treffen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der einzelnen Abgabenarten zu der - eingeräumten - Steuerverkürzung im einzelnen geführt hat (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 8).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Senat kann aufgrund der mitgeteilten Angaben weder überprüfen, ob der Tatrichter jeweils von zutreffenden steuerrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch die Höhe der verkürzten Steuern nachvollziehen. Abgesehen davon fehlt es an Erwägungen zur subjektiven Tatseite, die sich angesichts der bestreitenden Einlassungen der Angeklagten nicht ohne weiteres von selbst verstehen. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen

- wie vom Generalbundesanwalt beantragt - zur Auf-

hebung des Urteils im Schuldspruch gegen beide Beschwerdeführer. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen konnten bestehen bleiben; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf die Entscheidung BGHR AO S 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 7 hin.

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