Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.02.1996 – 5 StR 33/96

5. Strafsenat

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HM

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen

1. Herbert wW ED aus Cam, dort geboren am@. EM 1972,

2. Dieter Sc r > aus ce. geboren am &. EM 1956 in DW,

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1996 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Wen wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 29. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Celle vom 14. Dezember 1993 und vom 15. Februar 1994 - unter Auflösung der dort jeweils gebildeten Gesamtstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird. Der Ausspruch über das Bestehenbleiben einer Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15, Februar 1994 entfällt.

2. Auf die Revision des Angeklagten Schein wird das genannte Urteil im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 Sstpo dahin geändert, daß dieser Angeklagte unter Finbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Celle vom 22. April 1993 und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15. Sep” tember 1993 - unter Auflösung der durch den Beschluß des Amtsgerichts Celle vom

en en

21. Dezember 1993 gebildeten Gesamtstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt

wird.

3, Die weitergehenden Revisionen werden nach s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten we wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls "unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15. Februar 1994 und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Celle vom 14. Dezember 1993 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt, wobei die Einsatzstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 15. Februar 1994 in Höhe von sechs Monaten aufrechterhalten" blieb. Es hat den Angeklagten SCHÜEEEEED wegen Diebstahls in fünf Fällen "unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Celle vom 22. April 1993" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben nur den Erfolg, daß sie jeweils aus sachlichrechtlichen Gründen zu einer Änderung im

Ausspruch der Gesamtstrafe insofern führen, als weitere denn die vom Landgericht angenommenen Einzelstrafen.in die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe fallen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"zur Revision des Angeklagten wei» :

... Nicht zutreffend ist ... die Bildung der Cesamtstrafe. In diese Gesamtstrafe hat das Landgericht gemäß S 55 StGB die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil vom 14. Dezember 1993 (UA S. 8/9) und die hier wegen der davor begangenen Taten (UA S. 16/17) verhängten Strafen einbezogen (UA S. 27); das ist richtig. Eine Einzelstrafe aus dem Urteil

vom 15. Februar 1994 war aber - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht gesondert 'taufrechtzuerhalten' (UA S. 27); beiden am

15. Februar 1994 verhängten Einzelstrafen

(UA Ss. 10) lagen Taten zugrunde, die am

14. September und 21. Oktober 1993, also ebenfalls vor dem ersten Urteil vom 14. Dezember 1993 begangen wurden. Am 14. Dezember 1993 hätten daher - worauf es ankommt - die Taten aus diesem Urteil vom 15. Februar 1994 und die des vorliegenden Verfahrens abgeurteilt werden können. Es kommt daher unter Einschluß aller Einzelstrafen nur eine Gesamtstrafe in Be-

tracht.

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Die verhängte Gesamtstrafe kann indessen bestehenbleiben. Es erscheint ausgeschlossen, daß sie unter Einschluß der weiteren Einzelstrafen höher bemessen worden wäre. Jedenfalls kann auf sie in entsprechender Anwendung des

$S 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht erkannt werden; ein entsprechender Antrag wird (vorsorglich) gestellt

Zur Revision des Angeklagten Schie:

Nicht zutreffend ist ... die Bildung der Gesamtstrafe. In diese Gesamtstrafe hat das Landgericht gemäß § 55 StGB neben den hier verhängten Strafen (UA S. 25) auch die vom 22. April 1993 einbezogen (UA S. 4/5, 25), weil die Strafen der erstgenannten Taten vor dem 22. April 1993 begangen wurden (UA S. 12/15); das ist richtig. Aber auch die Tat zur Strafe aus dem Urteil vom 15. September 1993 ist vor dem 22. April 1993, nämlich am 26. Januar 1993 begangen worden (UA S. 5) und ist deshalb ebenfalls in diese Gesamtstrafe einzubeziehen. Daß sie Gegenstand einer früheren Gesamtstrafbildung vom 21. Dezember 1993 ist (UA S. 5), steht dem nicht entge-

. gen (jetzt zusammenfassend BGH, Beschluß vom

13. Oktober 1995 - 3 StR 431/95 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Die verhängte Gesamtstrafe kann indessen bestehenbleiben. Es erscheint ausgeschlossen, daß sie unter Einschluß auch der Einzelstrafe vom 15. September 1993 höher bemessen worden

wäre. Jedenfalls kann auf sie in entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht erkannt werden; ein entsprechender Antrag wird (vorsorglich) gestellt."

Der Senat stimmt dem zu und entspricht den (vorsorglich) gestellten Anträgen des Generalbundesanwalts, hinsichtlich beider Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO

zu verfahren.

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