Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 16.02.1996 – 3 StR 185/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Hans Ho aus HB , seboren am & &B 557 in KG.
Christa HD seborene wi aus He, geboren an @. &B 13:2 in Do BD
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 16. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l., Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Hans Hm» wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Christa HB wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Land-
gericht hat die Angeklagten letztlich zu Recht wegen Untreue verurteilt, jedoch einen zu weitgehenden Schuldumfang zugrundegelegt.
Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten ihre sich aus den Geldanlagegeschäften ergebende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, daß sie für die Anlagen nicht entsprechende Sicherheiten erbracht und die Anleger nicht ausreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt hätten. Den Feststellungen ist weder zu entnehmen, daß die Leistung von Sicherheiten vertraglich vereinbart gewesen wäre, noch welcher Art die von den Angeklagten gewählte Anlageform war. Für einen Schädigungsvorsatz nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB hätte es konkreter Feststellungen bedurft, daß die von den Angeklagten gewählte Anlageform mit einem Verlustrisiko verbunden war, das deutlich höher lag als diejenige Vermögensgefährdung, die die Geschädigten nach ihrem bis dahin gezeigten Verhalten selbst in Kauf zu nehmen bereit gewesen sind, und daß die Angeklagten ein solches zusätzliches Verlustrisiko erkannt und in Kauf genommen hätten (vgl. BGH MDR 1984,
478 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 2). Der Umstand, daß die Gelder letztlich bei den Anlagegesellschaften "untergegangen" sind (UA S. 44), reicht hierfür nicht.
Dagegen hat die Strafkammer eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht zu Recht darin gesehen, daß die Angeklagten durch unordentliche Buchführung das Vermögen der geschädigten Anleger in einer der Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet haben, weil hierdurch die bestehenden Ansprüche der Anleger auf Auskehrung der erwirtschafteten Er-
träge und Rückzahlung des Anlagekapitals in erheblicher Weise erschwert, wenn nicht verhindert worden sind (vgl. BGHSt 20, 304 £.; BGH GA 1956, 121, 122). Nach den getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten - abgesehen von einigen Quittungen über Bargelätransfers - keinerlei Aufzeichnungen darüber geführt, in welcher Form, zu welchen Bedingungen und bei wem das Kapital der Geschädigten letztlich angelegt worden ist. Ebensowenig haben sie die Verwendung und Auszahlung der erzielten Erträge verbucht. So konnte der Angeklagte Hans Hoppe im Fall 1 bei der Anlage von immerhin 350.000 DM lediglich die ausgezahlten Zinsen auf "ein paarmal ein paar hundert Mark" (UA S. 30) schätzen. Die vorgelegten Quittungen haben lediglich ausgewiesen, daß die Angeklagten an den Zeugen Verberckmoes gewisse Geldbeträge - die mit den Anlagegeldern betragsmäßig nicht übereinstimmten - in bar übergeben haben, ohne daß ersichtlich gemacht worden wäre, daß es sich um die von den Geschädigten stammenden Gelder gehandelt hat und für welche Anlage sie bestimmt gewesen waren. Die Geschädigten waren daher aufgrund der Buchführung weder in der Lage, die richtige und vollständige Auskehrung der Erträge zu überprüfen, noch die Rückzahlung ihres Anlagekapitals bei den jeweiligen Anlagegesellschaften geltend zu machen. Hierdurch wurde der Bestand des angelegten Vermögens in einer solchen Weise gefährdet, daß sein Wert erheblich, einer Schädigung gleichkommend, vermindert worden ist.
Allerdings ist der in dieser Vermögensgefährdung liegende Schaden nicht gleichbedeutend mit dem letztlich eingetretenen Verlust des gesamten Anlagekapitals, den das Landgericht seiner Verurteilung zugrundegelegt hat. Der Senat hält es nach Sachlage für ausgeschlossen, daß im Fall einer
Aufhebung und Zurückverweisung auch im Schuldspruch noch weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, die es rechtfertigen, den Angeklagten den Verlust des gesamten Kapitals als Schaden im Sinne des § 266 Abs. 1 StcB anzulasten. Er hält deshalb den Schuldspruch aufrecht und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch unter Berücksichtigung des verminderten Schuldumfangs zurück.
Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister