Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 15.02.1996 – 1 StR 770/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 770/95 _ NAT von
15. Februar 1996
in der Strafsache
gegen
Paul Friedrich R EEE zus Cr >. geboren am MB. MB 1957 in stil.
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 30. Juni 1995 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur nochmaligen Stellungnahme der Revision vom 8. Februar 1996:
Bei Veränderung auch wesentlicher tatsächlicher Umstände bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keines förmlichen Hinweises nach s 265 StPpo. Der Tatrichter darf nur den Angeklagten "nicht im unklaren lassen, daß er die Verurteilung möglicherweise auf Umstände stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind. Dafür reicht es aus, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann" (BGHR StPO S 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis-
pflicht 11 besagt nur, daß es nicht genügt, wenn Beweispersonen auf eine veränderte Sachlage hinweisen).
Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter lassen keinen Zweifel, daß hier die möglichen veränderten Umstände vom Tatrichter in der Hauptverhandlung aufgenommen worden sind. Zusätzlich zu Hinweisen am zweiten Verhandlungstag wurde jedenfalls später (im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen MB) "dem Angeklagten ... nunmehr konkret vorgehalten, daß er die Luft aus dem Reifen des Pkw des Herrn WEM gelassen haben könnte, um diesen bei der Überprüfung des Reifens überraschend von hinten angreifen zu können" (S. 3 der dienstlichen Äußerungen). Diese Äußerung ist in den vorgelegten Stellungnahmen von keinem der Beteiligten bestritten worden. Andernfalls wäre auch die Frage des Verteidigers unverständlich, ob es denn bei dem schon massiven Tatvorwurf nötig sei, vom angeklagten Tathergang abzuweichen. Damit war klar, daß die Annahme von Heimtücke statt auf einen überraschenden Angriff mit einem heimlich mitgeführten Tatwerkzeug nach einer Unterredung (so die Anklage) auch auf einen sofort überraschend und vorgeplanten Angriff gestützt werden könnte.
Der hier vorliegende Sachverhalt gibt Anlaß
a) zur Überlegung, wie zweckmäßig es ist, mit Prozeßbeteiligten außerhalb der Sitzung über verfahrensbedeutsame Umstände zu sprechen (vgl. BGH NStZ 1994, 196), und
b) daß es zweckmäßig ist - wenn auch nicht rechtlich geboten -, eine veränderte Sachlage in einem wesentlichen Punkt schriftlich zu fixieren und bekannt zu geben.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning wahl