Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 14.02.1996 – 3 StR 625/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch wenn die unerlaubte Einfuhr von tragbaren vollautomatischen Selbstladewaffen, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, nach dem Waffengesetz strafbar ist, verbleibt es für die unerlaubte Einfuhr der dazugehörigen militärischen Munition im Sinne der Kriegswaffenliste bei der Anwendbarkeit der Strafvorschriften des KWKG.
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
WaffG S 6 Abs. 3, s 52 aAbs. 1 KWKG S 3 Abs. 3, 5 22 a Abs. 1INr. 4
Auch wenn die unerlaubte Einfuhr von tragbaren vollautomatischen Selbstladewaffen, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, nach dem Waffengesetz strafbar ist, verbleibt es für die unerlaubte Einfuhr der dazugehörigen militärischen Munition im Sinne der Kriegswaffenliste bei der Anwendbarkeit der Strafvorschriften des KWKG.
BGH, Beschluß vom 14, Februar 1996 - 3 StR 625/95 - LG Leipzig
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
14. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Steffen W eERERREENDELL aus Biib, geboren am TEREEEEEEEEERENE GEF ir. Pesu,
wegen unerlaubter Einfuhr von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a.
Der 3.
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1996 gemäß S 349 Abs.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. August 1995
wird als unbegründet verworfen, Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte schuldig ist
a)
b)
c)
4)
der unerlaubten Einfuhr vollautomatischer Selbstladewaffen in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen
in Tateinheit
mit der unerlaubten Bearbeitung von vollautomatischen Selbstladewaffen in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen,
mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische
Selbstladewaffen,
mit der Einfuhr von Kriegswaffen (Gewehr-
_ munition) ohne die erforderliche Beförde-
rungsgenehmigung,
2 und 4 StPO einstimmig
e) mit der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen und Munition sowie
£f) mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auf die unerlaubte Einfuhr der vollautomatischen Sturmgewehre des Typs Kalaschnikow die Vorschriften des Waffengesetzes angewandt (5 6 Abs. 3, S 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 52 a Abs. 1 Nr. 1). Auf die unerlaubte Einfuhr der dazu gehörenden Gewehrmunition sind dagegen nicht die Vorschriften des Waffengesetzes, sondern die des Kriegswaffenkontrollgesetzes anwendbar. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß diese Munition nach S 1 Abs. 1 KWKG in Verbindung mit Teil B Abschnitt VIII Nr, 50 der Kriegswaffenliste den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterliegt. Nach S 6 Abs. 3 Halbs., 1 WaffG ist auf Kriegswaffen grundsätzlich das Waffengesetz nicht anzuwenden. Einer der in S 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG genannten Ausnahmetatbestände liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Zwar handelt es sich um Munition, die zu tragbaren Schußwaffen im Sinne dieser Ausnahmevorschrift gehört. Die vom Landgericht seiner Verurteilung nach § 53 Abs. 1 Nr, 2 WaffG zugrundegelegte Vor-
schrift der unerlaubten Einfuhr von Munition gemäß S 27
Abs, 1 WaffG wird jedoch in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG nicht für anwendbar erklärt. Da es demnach an einer anwendbaren Strafvorschrift des Waffengesetzes für die Einfuhr dieser Munition fehlt, kommt insoweit - anders als für die Einfuhr der vollautomatischen Sturmgewehre - eine Verdrängung der einschlägigen Strafvorschrift des S 22 a Abs. 1 Nr. 4, S 3 Abs. 3 KWKG nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1992, 242 f. m. zust. Anm. von Holthausen).
Die gleichzeitige Einfuhr mehrerer Waffen durch eine Handlung stellt ebenso nur eine Tat dar, wie die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein ganzes Waffenlager (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. $S 53 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Für die Anzahl der durch die Unterhaltung des waffenlagers miteinander zur Tateinheit verbundenen Einfuhrdelikte kommt es demnach nicht, wie das Landgericht meint, auf die Anzahl der eingeführten Waffen, sondern auf die Anzahl der Einfuhrfahrten an.
Eines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es für die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses und die Ersetzung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG durch den mit einer höheren Mindeststrafe ausgestatteten S 22 a KWKG der Schuld- und Unrechtsgehalt nicht verringert wird. Im übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister