Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 07.02.1996 – 5 StR 533/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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B
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 533/95
URTEIL§
vom 7. Februar 1996 in der Strafsache gegen
Emil Dieter C EEE 4, geboren am &. EEEEEB 1939 in Ch,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1996, an der teilgenommen ha-
ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Häger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. zn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ER
als Verteidiger,
Justizangestellte NR
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 1995 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie
unbegründet.
1. Die Ausführungen des Generalbundesanwalts er-. gänzend verweist der Senat zur Frage der wirksamkeit der Anklageschrift auf seine Entscheidung BGHSt 40, 44; die dort herausgearbeiteten Anforderungen an die Beschreibung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts bei Taten der vorliegenden Art sind erfüllt.
2. Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung "insbesondere" die "mehrfachen, erheblichen und einschlägigen Vorstrafen" des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt, dabei allerdings ausdrücklich "seine vielfachen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen den inzwischen aufgehobenen
S 175 StGB außer Betracht gelassen". Diese Erwägungen sind als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat vermag aber nicht zu überprüfen, ob das Landgericht dabei von zutreffenden
tatsächlichen Voraussetzungen ausging.
Allerdings sollen sich die schriftlichen Urteilsgründe auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für_die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind. Daher wird es regelmäßig, wenn nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung der Vorstrafen beachtlich sind, genügen, die entsprechenden Tatsachen mitzuteilen
(vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13). Hierbei wird sich freilich meist eher eine in die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten integrierte Darstellung denn eine schematische Wiedergabe des Auszugs aus dem Bundeszen-
tralregister empfehlen (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 595). Indes kann es geboten sein, auch die früheren Taten und gar die
vom damaligen Tatrichter angestellten Strafzumessungserwägungen in komprimierter Form mitzuteilen, wenn dies für die nunmehrige Sanktionsfindung von Bedeutung ist (vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 6). Ein solcher Fall liegt hier
vor.
Das Landgericht teilt nämlich weder bei den Feststellungen zur Person noch im Rahmen der Strafzumessung die den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte und Strafzumessungserwägungen mit. Der Angeklagte war, soweit den knappen Fest-Stellungen des Landgerichts dazu entnommen werden kann, in den Jahren 1970 bis 1981 sechsmal wegen Unzucht zwischen Männern, homosexueller Handlungen und möglicherweise damit in Zusammenhang stehender Taten verurteilt worden. Seit 1986 wurde er ferner dreimal wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zuletzt (1991) allerdings auch in Tatmehrheit mit homosexuellen Handlungen, verurteilt.
Bei dieser Sachlage können, was das Landgericht nicht verkannt hat, maßgeblich nur die Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes straferschwerend von Bedeutung sein. Ob es sich dabei freilich nicht nur um einschlägige, sondern auch um "erhebliche" Vorstrafen handelt, hängt von den Sachverhalten ab, die den Verurteilungen zugrunde lagen. Der Höhe der Strafen allein läßt sich eine solche Erheblichkeit nicht entnehmen,
denn es muß davon ausgegangen werden, daß bei der Bemessung dieser Strafen Vorstrafen wegen Taten erschwerend gewirkt haben, die heute nicht mehr oder nicht mehr in gleicher Weise (vgl.
Da der aufgezeigte Mangel gerade darin liegt, daß ausreichende Feststellungen unterblieben sind, ist die Aufhebung der seitherigen Feststellungen zum Strafaussprüch nicht geboten. Ergänzende Feststellungen sind - wie stets (vgl. BGHSt 30, 340,
E
342) - zulässig.
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Häger