Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 07.02.1996 – 3 StR 358/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Klaus F BB „zus CB. geboren am 0 15:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Dezember 1994, soweit es den Angeklagten Finger betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es aus den in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet (8§ 349 Abs. 2 StPpo).
Mit der vom Landgericht (UA S. 28) gegebenen Begründung:
"Abgesehen davon, daß es unter Berücksichtigung des Vorlebens des Angeklagten und seiner Persönlichkeit zweifelhaft erscheint, ob er auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig ein straffreies Leben führen wird, liegen jedenfalls besondere Umstände in der Tat oder in seiner Person, die einen Verzicht auf die in der Strafverbüßung liegende Reaktion der Gesellschaft auf das Fehlverhalten rechtfertigen können, nicht
vor."
durfte dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht versagt werden. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß diese formelhaften Ausführungen nicht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Begründungsanforderungen genügen. Im Ergebnis offen gelassen hat die Strafkammer die Antwort auf die Frage nach einer günstigen Sozialprognose. Eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten, bei der auch das Zusammentreffen durchschnittlicher und
einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstän-
de gewinnen kann (vgl. BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 6, 7), hat sie nicht vorgenommen. Der neue Tatrichter wird zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB prüfen müssen.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister