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BGH Urteil vom 07.02.1996 – 2 StR 97/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN. DES VOLKES URTEIL

Varta vom

7. Februar 1996 in der Strafsache

gegen

Rudolf SS EB aus Mei. dort geboren am GM. GE 1956,

Ulrich Gerhard Walter C EEE aus CC, seboren am @. EEE 1957 in Mei,

Veit U EEE geborener Draw. aus Mei. seboren am & EEE 1963 in Ni EEE, .

Stefan Matthias So WW - D AED 2 seborener Br@D, aus Bad NEED an EB Sal, geboren am

W. EEE 1964 in Mei.

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEENEEE>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB und Rechtsanwalt ED

aus ED

als Verteidiger des Angeklagten Rudolf SER,

Justizangestellte EEEEEREE>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten So®®-

DEEEEEB und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 7. September 1994 werden verworfen.

Der Angeklagte SO -DEEEn trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last; die des Angeklagten ScP-DEEMEEEB jedoch nur, soweit sie durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind.

Von Rechts wegen

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1. Das Landgericht hat die Angeklagten unter Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten S Me wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren,

- den Angeklagten U EEEEEEEB wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten;

- den Angeklagten G AEEEEEEEP wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung ZU einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und

- den Angeklagten S o > - D MEEEEEEEEEEEB wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.

Den Angeklagten Soa-DEEEEEEB hat es im übrigen freigesprochen.

Der Angeklagte SOW-DEEER wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, allein gegen die Strafaussprüche.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

II. Revision des Angeklagten ScWWB- DEE:

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (S 344 Abs. 2 StPO), denn dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, welcher Beweismittel sich das Landgericht zusätzlich hätte bedienen sollen.

2. Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; sie ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf nur folgendes;

Das Landgericht hat zur Begründung der Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung u.a. ausgeführt, der Angeklagte SO@M-DEEEB habe "den Zeugen FÜR in Kenntnis, daß dieser aufgrund der vorangegangenen Behandlung durch die An-

Br

geklagten UEB und SEM stark verängstigt war und um sein Leben bangte, unter Ausnutzung dieser Situation" zum Erlaß einer noch bestehenden Schuld von 880,- DM und zur Herausgabe des ihm überlassenen Schuldscheins über 2.000,- DM aufgefordert. Entgegen der Auffassung des Generäalbundesanwalts ergeben diese Darlegungen mit hinreichender Deutlichkeit, daß die von den Mitangeklagten verübte Gewalt weiter als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung wirkte und daß es das Landgericht als festgestellt erachtet hat, daß der Angeklagte SCM-DEEEB dies wußte und FEB konkludent mit weiteren nicht unerheblichen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1986, 409) Mißhandlungen drohen wollte:

a) Der Angeklagte SoM-DEEB wußte, daß FEB von den Angeklagten Se und UgilB mißhandelt und gedemütigt worden war, denn als er in den Vorraum der Gaststätte kam, blutete FORD bereits stark aus der Nase. Er mußte auf Geheiß des Angeklagten S@e niederknien. Dieser versetzte ihm mit der flachen Hand einen weiteren Schlag ins Gesicht und forderte FEED auf zuzugeben, daß er Gerüchte "in die Welt gesetzt habe". Diese Mißhandlungen wirkten nach den Feststellungen während des nachfolgenden Tatgeschehens als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter.

b) Der Angeklagte Sca-DeiiEm hatte zwar den Raum verlassen, als SW und UEB im Anschluß an die körperlichen Mißhandlungen FEB Gdrohten, ihn in Rußland verschwinden zu lassen oder sofort mit ihm in den Wald zu fahren und "mit ihm Schluß zu machen", wenn er nicht zur "Schadenswiedergutmachung" 20.000,- DM zahle. Er war aber anwesend, als FB erklärte, er wolle sich bemühen, bis zum 24. März 1994

20.000,- DM zu beschaffen, und S@a bestimmte, daß Cm das Geld in FR Büro abholen solle. Die anschließende Frage SB an die Mitangeklagten, "ob noch einer von ihnen etwas mit FB zu besprechen habe", konnte auch vom Angeklagten SC@M-DEEEE nur als Aufforderung verstanden werden, sich dem bisherigen Geschehen anzuschließen. Als der Angeklagte SCHR-DEEEEEEB nunmehr den Entschluß faßte, "die durch die Angeklagten SE und UgEB geschaffene Notlage des verängstigten Zeugen FEB für sich zu nutzen", befand sich FEB daher auch für den Angeklagten nicht lediglich in einem Zustand allgemeiner Einschüchterung. Daß sich der Angeklagte darüber im klaren war, daß FEB sein Vorgehen als aktuelle Drohung weiterer erheblicher Gewaltanwendung auffaßte und dies auch wollte, wird schließlich dadurch belegt, daß der Angeklagte es für ausreichend hielt, nach den Schulden zu fragen, um FEB zu deren Erlaß zu veranlassen, und daß er ihn aufforderte, den Schuldschein am 24. März 1994 CB auszuhändigen.

III.

Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Überprüfung der Strafaussprüche aufgrund des gemäß S 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat keinen Qurchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten zeigt auch die Revisionsbegründung nicht auf:

Das Landgericht hat zwar, ohne sich mit der Möglichkeit einer Versagung der Strafmilderung ausdrücklich auseinander-

zusetzen, bei jedem der Angeklagten den Strafrahmen gemäß

5 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel liegt darin hier aber nicht. Umstände, die das Landgericht zu einer Versagung der Strafmilderung hätten drängen müssen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Frage, ob der Versuch beendet, unbeendet oder fehlgeschlagen ist, kommt für die Strafrahmenverschiebung keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHR StGB Strafrahmenverschiebung 8; BGHR MDR 1994, 1069). Entgegen der Auffassung der thüringischen Generalstaatsanwaltschaft trifft es insbesondere nicht zu, daß beim sogenannten beendeten Versuch in der Regel kein Anlaß zur Strafmilderung bestehe (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12). Eine Versagung der Strafmilderung lag daher nach den gesamten Umständen fern, so daß es hier einer ausführlichen Erörterung der nach Auffassung des Landgerichts für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände nicht bedurfte (vgl. BGH NStZ 1991, 529, 530).

Das Landgericht war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht nach $ A4A6 Abs. 3, $S 50 StGB gehindert, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß ein Schaden letztlich nicht eingetreten ist. Damit hat das Landgericht nicht etwa abstrakt auf

die Qualifikation der Tat als Versuch abgestellt, sondern auf eine konkret-tatsächliche Besonderheit der Tat, die ein Strafzumessungsgrund sein kann (vgl. BGH NStZ 1990, 30).

RiBGH Theune kann wegen Urlaubs nicht unter- . schreiben.

Jähnke Niemöller Niemöller

Athing Otten