Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 06.02.1996 – 5 StR 736/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 6. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Dieter wW EB aus voii geboren am 8. MM 1972 in Du (rei .
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
6.
Februar 1996 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. September 1995 nach S§ 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung, des Diebstahls mit Waffen und der Nötigung schuldig ist;
b) insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als nicht über die Frage einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt (S 64 StGB) entschieden worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge geht fehl. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen bleiben die sachlichrechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch ebenso wie die Angriffe auf die Strafbemessung aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen erfolglos. Doch war das Urteil insoweit aufzuheben, als nicht über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) entschieden worden
ist.
Zu einer Erörterung dieser Frage gaben die sonstigen Feststellungen Anlaß: Der 1972 geborene Angeklagte hat seit seinem siebzehnten Lebensjahr Heroin konsumiert. Eine Drogentherapie hat er im Jahre 1994 abgeschlossen. Anfang Februar 1995 ist er rückfällig geworden; er hat in diesem Monat, in den auch die abgeurteilten Taten fallen, drei- bis viermal am Tage Heroin gespritzt. Die Taten dienten der Beschaffung von Geld für weitere Drogen; das Landgericht bezeichnet den Angeklagten als heroinabhängig (UA S. 10). Nach den Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Tatmotiv liegt die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängig-
keit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, nicht fern. Den Urteilsgründen sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß es an der Aussicht eines konkreten Behandlungserfolges (BVerfGE 91, 1) fehlt.
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